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Hausdurchsuchung: Gewaltsame Türöffnung – Zuständigkeit des VwG?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

B-VG: Art 130

Für die Zuständigkeit des VwG zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen oder staatsanwaltlich Anordnung (hier) des Hausdurchsuchungsbefehls iS eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann (in diesem Sinn) nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der Anordnung keine Deckung mehr finden. Durchbrochen wird der Auftragszusammenhang des Organhandelns zur richterlichen Gewalt nämlich nur durch solche Maßnahmen, die ihren Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen/staatsanwaltlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. Ausgangspunkt einer entsprechenden Beurteilung ist der Wortlaut der Anordnung; auch deren Sinngehalt ist für die Auslegung von Bedeutung.

Die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen eine Hausdurchsuchung erfolgte, sind hingegen keine vor dem VwG selbstständig bekämpfbaren Maßnahmen.

VwGH 14. 12. 2018, Ro 2018/01/0017

Entscheidung

Der Hausdurchsuchungsbefehl beruhte hier auf dem Verdacht des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG. Der VwGH sah in der Zurückweisung der Maßahmenbeschwerde wegen Unzuständigkeit keine krasse bzw unvertretbare Beurteilung des Einzelfalls durch das VwG:

Fallbezogen konnte das VwG davon ausgehen, dass es sich bei der gewaltsamen Türöffnung lediglich um eine Modalität der Hausdurchsuchung gehandelt hat, die vor dem VwG nicht selbstständig bekämpfbar ist.

Im Übrigen hat das VwG in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darauf abgestellt, es sei notorisch, dass bei der Suche nach Suchtgift die Gefahr bestehe, dass dieses angesichts einer unmittelbar bevorstehenden Hausdurchsuchung schnell vernichtet werde (im Gegensatz zur anders beschaffenen bzw auch größeren Gegenständen). Dagegen erscheint dem VwGH das Vorbringen der Revision lebensfremd, die einschreitenden Beamten hätten um Öffnung der Innentüren ersuchen oder nach einem Schlüssel fragen müssen.

Hinweis: Zur Rsp des VwGH betr Zuständigkeit des VwG nur bei Überschreitung der gerichtlichen Anordnung vgl zB VwGH 12. 9. 2016, Ra 2014/04/0038, mwN.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26873 vom 25.02.2019