News

Fortgesetzte Gewaltausübung nach § 107b StGB – Qualifikation

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StGB: § 107b

Bereits der Grundtatbestand erfordert die Eignung der Gewalthandlungen, die Lebensführungsfreiheit des Opfers gravierend zu beeinträchtigen. Der Qualifikationstatbestand des § 107b Abs 3 Z 2 StGB verlangt darüber hinausgehende Folgen iS einer massiven Beschränkung der Selbstbestimmungsfreiheit (etwa bei der freien Wahl des sozialen Umfelds, des Familienstands, des Aufenthalts oder des äußeren Erscheinungsbildes und dergleichen), und zwar in einem Ausmaß, dass das Opfer dem Täter iS eines (das ganze Leben nach diesem ausrichtenden) Abhängigkeitsverhältnisses willenlos unterworfen ist.

Ein Erfolg iSd § 107b Abs 3 Z 2 StGB muss Folge der Gewaltausübung nach dem Grundtatbestand sein. Die (rechtliche) Annahme dieser Qualifikation setzt also Feststellungen zu einer solchen Kausalität voraus.

OGH 16. 1. 2019, 13 Os 138/18w

Entscheidung

Im vorliegenden Fall hat der OGH das angefochtene Urteil (ua) in der Subsumtion nach § 107b Abs 3 Z 2 StGB aufgehoben, im Umfang der Aufhebung eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das LGSt Wien verwiesen.

Das ErstG hatte im Wesentlichen konstatiert, die Zeugin K***** habe „idR spätestens um 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr zu Hause sein“ müssen. Sei sie „einmal zu spät“ gekommen, „hatte sie panische Angst davor, wie der Angeklagte zu Hause darauf reagieren würde, wobei es dann idR zu Beschimpfungen und Maßregelungen gekommen war“. Dabei stützte es sich zwar grundsätzlich auf die „glaubwürdigen Angaben der Zeugin K*****“, setzte sich aber mit erheblichen Passagen ihrer Aussage nicht auseinander. Die Zeugin deponierte nämlich in der Hauptverhandlung, dass der Bf derart strikte zeitliche Vorgaben (wann sie zuhause habe sein müssen) va dann gemacht habe, wenn sie auf die Kinder ihrer Nichte aufgepasst habe, denn „das wollte er einfach nicht“. Wenn sie hingegen mit Freundinnen ausgegangen sei, sei „das nicht so krass“ gewesen. Sie habe zudem ein „Theaterabo“ gehabt, das sie „mit einigen anderen“ oder alleine wahrgenommen habe, weil er „an so was überhaupt kein Interesse mehr“ habe. Mit Freunden und Bekannten habe sie sich treffen dürfen.

Diese Beweisergebnisse durften mit Blick auf die oben dargestellten Tatbestandserfordernisse einer massiven Beschränkung der freien Wahl des sozialen Umfelds und der autonomen Lebensführung bei sonstiger Nichtigkeit nicht unerörtert bleiben.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26882 vom 26.02.2019