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Erstinformation über die Anklage

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EMRK: Art 6

StPO: § 6, § 49, § 50, § 164

Gemäß Art 6 Abs 3 lit a EMRK hat jeder Angeklagte das Recht, in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe wird in § 6 Abs 2 StPO als strafprozessualer Grundsatz hervorgehoben sowie in §§ 49 Z 1, 50 und 164 Abs 1 StPO inhaltlich konkretisiert und ergänzt. § 50 Abs 1 erster Satz StPO ist die einfachgesetzliche Ausgestaltung des in § 49 Abs 1 Z 1 StPO genannten Rechts auf Information. Die Erstinformation gem § 50 Abs 1 StPO kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Besondere Anforderungen an die Art und Weise der Unterrichtung stellt auch Art 6 Abs 3 lit a EMRK nicht; die bloße Möglichkeit der Akteneinsicht reicht als „Unterrichtung über die Anklage“ allerdings grds nicht aus.

Die Staatsanwaltschaft hat zu informieren, nicht aber die Verfahrensführung zu rechtfertigen.

OGH 29. 1. 2019, 11 Os 127/18p (11 Os 128/18k)

Entscheidung

Die Erneuerungswerberin (ein belangter Verband in einem Ermittlungsverfahren gegen mehrere Beschuldigte und belangte Verbände wegen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB iVm § 3 VbVG) konnte im vorliegenden Fall nicht darlegen, weshalb in concreto eine Grundrechtsverletzung vorliegen sollte:

Die Erneuerungswerberin selbst hatte unter Bezugnahme auf § 49 Z 1 StPO ausdrücklich beantragt, neben der Gewährung von Akteneinsicht dadurch „vom Gegenstand der gegen uns erhobenen Vorwürfe“ informiert zu werden, dass kurzfristig eine Kopie der Strafanzeige hergestellt und zur Abholung bereitgehalten werden solle

Diesem Informationsbegehren entsprach die Staatsanwaltschaft in der vom belangten Verband gewünschten Form, wodurch dieser – wie aus dem Erneuerungsvorbringen ersichtlich – ohne weiteres tatsächliche und rechtliche (Verteidigungs-)Überlegungen zum Tatverdacht gegen ihn anstellen konnte. Zudem ist beim Umfang der Informationspflicht auf den Verfahrensstand abzustellen und eine Information über alle Einzelheiten idR gerade zu Beginn, zum Teil aber auch noch im Lauf des Ermittlungsverfahrens kaum möglich (vgl 12 Os 149/11w mwN), kann doch (erst) dieses zu einer Intensivierung des Verdachts führen (§ 108 Abs 1 Z 2 StPO).

Im gegenständliche Rechtsbehelf erklärt die Erneuerungswerberin auch nicht, weshalb die ihr erteilte Information eine sinnvolle Verteidigung nicht ermöglichte (vgl 14 Os 108/10d = EvBl 2010/159 mit Praxishinweis von Ratz = Rechtsnews 10493). Die bloß allgemein aufgestellte Behauptung, an der Formulierung eines Antrags auf Einstellung (§ 108 StPO) gehindert zu sein, stellt ebensowenig einen konkreten Bezug zur angefochtenen Entscheidung her wie der spekulative Rekurs auf § 17 StPO, Art 54 SDÜ, Art 50 GRC und Art 4 7. ZPMRK.

Ob die Beschuldigten mitgeteilten Umstände die vorgenommene rechtliche Qualifikation zu tragen vermögen, ist unter dem Aspekt des Art 6 Abs 3 lit a EMRK unerheblich (vgl neuerlich 14 Os 108/10d). Woraus die Erneuerungswerberin den von ihr behaupteten Anspruch ableitet, an den (internen) „Überlegungen“ der Anklagebehörde bei der Prüfung eines angezeigten Sachverhalts teilzuhaben, bleibt unerfindlich. Die Staatsanwaltschaft hat zu informieren, nicht aber die Verfahrensführung zu rechtfertigen. Die Bezugnahme auf 1 Präs 2690-2113/12i (= Rechtsnews 13441) geht schon deshalb ins Leere, weil die Gründe für ein Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 35c StAG) in das Tagebuch der Staatsanwaltschaft einzutragen sind (§ 34 Abs 2 StAG), das nicht der Akteneinsicht durch den Beschuldigten (§ 35 Abs 1 StAG) unterliegt.

Die (ohne eigenständige Argumentation) nominell aufgestellte Behauptung einer Verletzung auch von Art 48 Abs 2 und 50 GRC sowie Art 54 SDÜ geht schon deshalb fehl, weil Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens auch im erweiterten Anwendungsbereich des § 363a StPO – dessen Wortlaut folgend – nur wegen einer Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle gestellt werden können (13 Os 49/16d [verst Senat], Rechtsnews 23769).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26897 vom 28.02.2019