News

WKG: Konzern – Begriff „Kammermitglied“

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

WKG: § 2, § 4, § 138

Gemäß § 138 Abs 2 WKG kommt den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer Parteistellung und ein Beschwerderecht im aufsichtsbehördlichen Verfahren über die Fachgruppenzuordnung zu, wenn es um ein „Kammermitglied“ mit mehr als 250 Arbeitnehmern geht. Eine ausdrückliche Definition des Begriffs „Kammermitglied“ findet sich im WKG nicht. Allerdings bestimmt § 2 Abs 1 WKG, dass Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstigen Rechtsträger sind, die (näher bestimmte) Unternehmen rechtmäßig selbstständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

Der VwGH sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff des Kammermitglieds in § 138 Abs 2 WKG eine Bedeutung haben sollte, die vom sonstigen – insb in § 2 Abs 1 WKG zugrunde gelegten – Verständnis abweicht. Ebenso wenig finden sich Anhaltspunkte dafür, dass der Betriebsbegriff des § 34 ArbVG für die Auslegung des Begriffs „Kammermitglied“ in § 138 Abs 2 WKG maßgeblich sein sollte. Auch der Umstand, dass sich aus der Zuordnung zu einer Fachgruppe der jeweils maßgebliche Kollektivvertrag bestimmt (siehe § 8 ArbVG), führt zu keinem anderen Ergebnis.

Ein organisatorischer, personeller oder sonstiger Zusammenhang zwischen (hier: drei) Gesellschaften (die jeweils für sich genommen Kammermitglied sind) führt nicht dazu, dass diese als ein einziges Kammermitglied iSd § 138 Abs 2 WKG anzusehen wären.

VwGH 30. 1. 2019, Ro 2017/04/0017

Sachverhalt

Mit Bescheid vom 15. 12. 2015 wies der BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Antrag des Erstrevisionswerbers auf aufsichtsbehördliche Fachgruppenzuordnung bezüglich der S L GmbH (erstmitbeteiligte Partei) als unzulässig zurück sowie bezüglich der S B GmbH und der S B P GmbH (zweit- und drittmitbeteiligte Partei) als unbegründet ab. Ein Abspruch darüber, ob die Ausübung des Bäckerhandwerks in Form eines Industriebetriebes vorliege, setze die Ausübung dieses Gewerbes und somit die Erzeugung von Backwaren voraus. Dies sei hinsichtlich der erstmitbeteiligten Partei nicht der Fall (daher Zurückweisung des Antrags). Hinsichtlich der zweit- und drittmitbeteiligten Partei wurde das Vorliegen eines Industriebetriebes verneint.

Nach den Feststellungen liegt die Zahl der Arbeitnehmer bei der erst-, zweit- und drittmitbeteiligten Partei jeweils unter 250. Die erstmitbeteiligte Partei ist alleinige Gesellschafterin der zweit- und drittmitbeteiligten Partei; alle drei Unternehmen sind jeweils für sich Mitglied der Wirtschaftskammer.

Das VwG Wien wies die Beschwerde der Revisionswerber als unzulässig zurück. Dem Argument der Revisionswerber, dass hier der Betriebsbegriff des § 34 ArbVG maßgeblich sei (Hauptfrage sei ja, welcher KV Geltung hat) und die drei Gesellschaften angesichts der organisatorischen Einheit in örtlicher, personeller, technischer und finanzieller Hinsicht einen einzigen Betrieb iSd § 34 ArbVG bildeten, hielt das VwG ua entgegen, dass die Zuordnung zu einer Fachgruppe nach dem WKG zwar Basis für die Frage des anwendbaren KV ist, der Betriebsbegriff des § 34 ArbVG jedoch nicht umfassend in allen davon berührten Bereichen übernommen werden müsse, zumal das ArbVG anderen Zielen diene als das WKG. Der Fachgruppenzuordnung nach dem WKG liege die Frage zugrunde, wie die bestmögliche Interessenvertretung der Mitglieder der Wirtschaftskammer verwirklicht werde. Vor dem Hintergrund des Zwecks des WKG würde es keinen Sinn ergeben, den Begriff des Kammermitglieds in § 138 WKG anders auszulegen als in den sonstigen Bestimmungen.

Als weiteres Argument gegen ein Abstellen auf den Betriebsbegriff des § 34 ArbVG führt die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung weiters den Unterschied zwischen der Regelung der Kammermitgliedschaft in § 2 WKG und der Regelung des § 34 ArbVG ins Treffen: § 2 WKG setze eine Qualifikation als Rechtssubjekt voraus, § 34 ArbVG differenziere zwischen Betrieb und Rechtssubjekt. Ein „einheitlicher Betrieb“ (wie hier gegebenenfalls die „S-Gruppe“) könne mangels Rechtspersönlichkeit nicht Kammermitglied sein.

Wegen des Fehlens von VwGH-Rsp zur Auslegung des Begriffs „Kammermitglied“ gemäß § 138 Abs 2 WKG bei einer Verflechtung von mehreren Kammermitgliedern war die Revision zwar zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.

Entscheidung

In seinen Entscheidungsgründen weist der VwGH ua ebenfalls darauf hin, dass § 2 Abs 1 WKG die Mitgliedschaft seinem Wortlaut nach an das Vorhandensein eines Rechtsträgers knüpft. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass den Mitgliedern in § 4 WKG bestimmte Rechte zuerkannt bzw Pflichten auferlegt werden, was eine Rechtsfähigkeit voraussetzt.

Nach den unbestrittenen Feststellungen sind die erst-, zweit- und drittmitbeteiligte Partei jeweils für sich genommen Kammermitglied. Dass diese drei juristischen Personen auch in zusammengefasster Form („S-Konzern“ laut Revisionswerber) Kammermitglied iSd § 2 WKG wären, wird in der Revision nicht behauptet (vgl diesbezüglich etwa § 2 Abs 3 WKG, wonach auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften Mitglieder sind, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gem § 2 Abs 1 WKG angehört; nach den Erläuterungen sollen durch diese Regelung auch Holdinggesellschaften erfasst werden, die nach § 2 Abs 1 WKG selbst „nicht Mitglied werden“ [RV 1155 BlgNR 20. GP 60]).

Weder den Bestimmungen zur Aufsicht noch den Erläuterungen lassen sich nach Ansicht des VwGH Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Begriff des Kammermitglieds in § 138 Abs 2 WKG eine Bedeutung haben sollte, die vom sonstigen – insb in § 2 Abs 1 WKG zugrunde gelegten – Verständnis abweicht. Ebenso wenig finden sich Anhaltspunkte dafür, dass der Betriebsbegriff des § 34 ArbVG für die Auslegung des Begriffs „Kammermitglied“ in § 138 Abs 2 WKG maßgeblich sein solle (dazu, dass ein Betrieb iSd § 34 ArbVG auch nicht unbedingt auf eine rechtliche Handlungsfähigkeit angewiesen ist, vgl Strasser in Jabornegg/Resch, ArbVG § 34 Rz 15).

Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der Umstand, dass sich aus der Zuordnung zu einer Fachgruppe der jeweils maßgebliche KV bestimmt (siehe § 8 ArbVG). Der Abschluss von KV ist nur eine Aufgabe der Fachgruppe (von vielen) und ändert nichts daran, dass der primäre bzw übergeordnete Zweck der Errichtung von Fachgruppen die Wahrung und Vertretung der fachlichen Interessen der ihr zugeordneten Mitglieder ist (siehe allgemein dazu RV 1155 BlgNR 20. GP 59).

Das VwG ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass ein organisatorischer, personeller oder sonstiger Zusammenhang zwischen den drei Gesellschaften nicht dazu führt, dass diese als ein einziges Kammermitglied iSd § 138 Abs 2 WKG anzusehen wären. Das VwG hat damit dem Begriff „Kammermitglied“ in § 138 Abs 2 WKG in systemkonformer Weise die gleiche Bedeutung beigemessen wie in anderen Bestimmungen des WKG (und insb in § 2 Abs 1 WKG).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26965 vom 12.03.2019