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Nach stRsp dürfen an die Erkundigungspflicht des kl Anlegers generell keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Bloße Mutmaßungen – wie hier die Befürchtung des Kl, es könnte eine ähnliche Entwicklung wie 2008 in den USA eintreten („Immobilienblase“) – reichen grundsätzlich nicht aus.
Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es auch nicht darauf an, dass – ex post gesehen – das Risiko eines Totalverlusts nicht schlagend geworden ist.
OGH 19. 12. 2018, 10 Ob 99/18h
Entscheidung
Im vorliegenden Fall war in einem „Kurzreport“ des Fonds auf die anhaltende Finanzkrise und den allgemeinen Wertverlust der Immobilien in den Niederlanden hingewiesen worden; außerdem war die Mitteilung enthalten, dass ein namhafter Langzeitmieter ausgefallen sei, ein – ebenfalls namhafter – Ersatzmieter aber bereits gefunden sei, und dass die Auszahlungen bis auf Weiteres ausgesetzt würden. Nach Ausbleiben der Ausschüttungen suchte der kl Anleger das Gespräch mit einem Berater der bekl P, der aber die Bedenken des Kl über die Sicherheit seiner Investition nur neuerlich beschwichtigte, indem er auf den Mieterwechsel und die damit im Zusammenhang stehenden Umbaukosten verwies.
Nach Ansicht des OGH liegt hier die Wertung im Beurteilungsspielraum der Gerichte, wonach sich für den juristisch nicht gebildeten Kl weder aus dem „Kurzreport“ noch aus dem Aussetzen von Auszahlungen ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die bekl P ihre Aufklärungspflichten hinsichtlich des möglichen Verlustrisikos verletzt habe.