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Samstagsarbeit im Handel: Verstoß gegen KV strafbar

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

ARG: § 22f, § 27 Abs 1

KV-Handelsangestellte: Abschnitt VI.C.a

KV-Handelsarbeiter: Abschnitt V.2.1.3

Die Kollektivverträge für Handelsarbeiter bzw Handelsangestellte sehen ua vor, dass an zwei Samstagen innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen die Beschäftigung von Arbeitnehmern ermöglicht werden kann, und zwar in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, sonst durch schriftliche Einzelvereinbarung. Damit wird die maßgebliche Sonderbestimmung des § 22f ARG für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an Samstagen näher ausgestaltet, sodass ein Arbeitgeber dem § 22f ARG auch dann zuwider handelt und nach § 27 Abs 1 ARG strafbar wird, wenn er die kollektivvertragliche Bestimmung nicht einhält.

VwGH 13. 12. 2018, Ro 2016/11/0013

Entscheidung

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die betroffenen Arbeitnehmer im fraglichen Zeitraum an mehr als zwei Samstagen innerhalb von vier Wochen nach 13:00 Uhr zu Arbeitsleistungen herangezogen worden waren. Strittig ist lediglich, ob diese - durch die Kollektivverträge untersagte - Beschäftigung nach § 22f Abs 3 ARG iVm § 27 ARG strafbar ist.

Dem Argument, dass die KV-Partner nicht ermächtigt seien, Verwaltungsstrafbestimmungen zu normieren, hält der VwGH entgegen, dass bereits aus dem klaren Wortlaut des § 27 ARG hervorgeht, dass diese Bestimmung eine für das Verwaltungsstrafrecht typische Blankettstrafnorm darstellt, die explizit auf § 22f ARG verweist. Somit ist § 27 ARG die Bestimmung, die Verhalten unter Strafe stellt (Strafnorm), und nicht der Kollektivvertrag. Von einer Festlegung von Verwaltungsstrafbestimmungen durch die KV-Parteien kann daher keine Rede sein.

Die Wochenendruhe hat gemäß § 3 Abs 2 ARG für alle Arbeitnehmer spätestens am Samstag um 13:00 Uhr zu beginnen. Im Folgenden legt das ARG je nach Sparte unterschiedliche Ausnahmen von diesem Grundsatz fest. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Sonderbestimmung für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen und vergleichbaren Betriebseinrichtungen ist § 22f ARG. Die Vorgängerbestimmung, § 22d ARG idF BGBl I 1997/5, gestattete eine Beschäftigung am Samstag nach 13:00 Uhr grundsätzlich nur, wenn der darauffolgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei blieb. § 22d ARG aF wurde mit BGBl I 2003/48 novelliert und erhielt die Textierung, die mit dem vorliegend relevanten § 22f ARG inhaltsgleich ist. Nach den Materialien zur Novelle sollen die Beschränkungen der Beschäftigung von Arbeitnehmern im Handel am Samstag Nachmittag „in Zukunft dem Kollektivvertrag überlassen“ bleiben; der bisherige § 22d ARG habe sich in der Praxis „als viel zu starr erwiesen“ - trotz div weitergehender Ausnahmen, ua durch Kollektivvertrag -, „weshalb die gesetzliche Beschränkung ersatzlos fallen soll. Kollektivvertragliche Sonderbestimmungen sollen jedoch weiterhin möglich sein“ (RV 80 BlgNR 22. GP).

Mit der Novelle BGBl I 2003/48 hat der Gesetzgeber somit die genaue Ausgestaltung der gesetzlich eingeräumten Ausnahme von der Wochenendruhe an Samstag-Nachmittagen zur Gänze in die Hände der KV-Partner gelegt. Durch ausdrücklich zugelassenen kollektivvertragliche Sonderbestimmungen können im Gesetz umschriebenen Grenzen der Beschäftigung nur eingeschränkt werden. Ein Arbeitgeber kann daher nur dann der Auffassung sein, er halte § 22f ARG ein, wenn er sowohl das in den Abs 1 und 2 umschriebene „Samstagregime“ als auch die kollektivvertraglich vereinbarten Sonderbestimmungen hiezu einhält.

§ 27 Abs 1 ARG beschränkt hinsichtlich einzelner Paragrafen (§ 5, § 9, § 22c ARG) die Strafbarkeit des Zuwiderhandelns auf einzelne ausdrücklich genannte Untergliederungen (Absätze bzw Sätze), erklärt im Übrigen aber, auch hinsichtlich § 22f ARG, das Zuwiderhandeln schlechthin für strafbar. Angesichts dieser Rechtssetzungstechnik kann es keinem Zweifel unterliegen, dass jegliche Nichteinhaltung von Pflichten des Arbeitgebers erfasst ist, die in § 22f ARG ihre Grundlage hat. Die gegenteilige Auffassung des Arbeitgebers würde dem Gesetzgeber unterstellen, ein unvollständiges und folglich ineffektives Sanktionssystem normiert zu haben, dies umso mehr, als er, wie dargestellt, Sonderbestimmungen in Kollektivverträgen im Blick hatte.

Es kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass ein Arbeitgeber dem § 22f ARG auch dann zuwider handelt und nach § 27 Abs 1 ARG strafbar wird, wenn er - wie im vorliegenden Fall - eine durch Kollektivvertrag festgelegte Sonderbestimmung für die Beschäftigung an Samstagen nicht einhält.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26978 vom 14.03.2019