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Modifikation der Berechnung des Restgeldunterhalts bei gleichwertiger Betreuung

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB: § 231

Für Fälle, in denen die Eltern gleichwertige Betreuungs- und Naturalleistungen erbringen, aber über unterschiedlich hohe Einkommen verfügen, hat der OGH in 1 Ob 158/15i = Zak 2015/683, 394 eine Methode zur Berechnung des vom Besserverdiener geschuldeten Restgeldunterhalts vorgegeben, die in der Folge fortgeschrieben wurde (10 Ob 23/18g = Zak 2018/631, 332).

Diese Berechnungsmethode ist in mehrfacher Hinsicht zu modifizieren. Erstens ist im Zuge der Berechnung neben der Familienbeihilfe auch der Kinderabsetzbetrag zu berücksichtigen. Zweitens ist nicht nur die fiktive Unterhaltsleistung des Besserverdieners, sondern auch jene des schlechter verdienenden Elternteils um jenen Teil der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags zu vermindern, die seinem Anteil am fiktiven Gesamtunterhalt entspricht. Drittens ist im Fall, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht vom Schlechter-, sondern vom Besserverdiener bezogen werden, der berechnete Restgeldunterhalt am Ende der Rechnung noch um die Summe dieser Transferleistungen zu erhöhen.

Die Berechnung erfolgt daher wie folgt: Zunächst sind mit der Prozentmethode unter Berücksichtigung des Unterhaltsstopps auf Basis des jeweiligen Einkommens fiktive Geldunterhaltsleistungen jedes Elternteils zu ermitteln. Von diesen fiktiven Unterhaltsleistungen ist jeweils jener Teil der Summe von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag abzuziehen, der dem Anteil des jeweiligen Elternteils am fiktiven Gesamtunterhalt entspricht. Danach wird die niedrigere von der höheren Unterhaltsleistung abgezogen und das Ergebnis halbiert. Wenn Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom schlechter verdienenden Elternteil bezogen werden, ist der Restgeldunterhalt mit dem so berechneten Betrag festzusetzen. Werden die Transferleistungen an den Besserverdiener ausbezahlt, ist der Betrag noch um deren Summe zu erhöhen.

OGH 29. 1. 2019, 4 Ob 8/19h

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26998 vom 18.03.2019