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ABGB: § 870, § 871, § 934, § 1053
Bei Emissionszertifikaten handelt es sich gem § 44 EZG um Waren. Der Erwerb solcher Zertifikate am Sekundärmarkt ist als Kauf zu qualifizieren, der eine Gattungsschuld des Verkäufers begründet. Die sachenrechtliche Übertragung erfolgt erst mit der Genehmigung und Registrierung durch die Registerstelle.
Auch ein Kaufvertrag über Emissionszertifikate kann wegen Willensmängeln angefochten werden. Die erfolgreiche Vertragsanfechtung wegen List, Drohung, Irrtum oder Verkürzung über die Hälfte wirkt auch sachenrechtlich ex tunc, dh auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück. Die Registereintragung wird dadurch rückwirkend materiell unrichtig.
Der Teilnahmevertrag an einem Emissionszertifikate-Portfolio sieht vor, dass der Portfolioverwalter bis zum Erreichen eines bestimmten Auftragsvolumens laufend im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Zertifikate erwirbt und diese anteilig an den Teilnehmer gegen Zahlung eines vorab festgelegten Fixpreises überträgt. Ob der Teilnehmer das Rechtsgeschäft wegen Verkürzung über die Hälfte anfechten kann, hängt in diesem Fall mangels optionsvertragsähnlicher Elemente nicht von den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der einzelnen Übertragungen, sondern von jenen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab.