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EuGH: Konsumentenschutz bei Arbeitgeberdarlehen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 93/13/EWG: Art 2

Nach dem zehnten Erwägungsgrund der RL 93/13/EWG [über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen] sollten die einheitlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln für „alle Verträge“ zwischen „Gewerbetreibenden“ und „Verbrauchern“ iSv Art 2 Buchst b und c dieser RL gelten. Gleichzeitig bestimmt der zehnte Erwägungsgrund, dass von dieser RL „insbesondere Arbeitsverträgeausgenommen sind. Ein Darlehensvertrag, der von einem Arbeitgeber (hier: ein Energieversorgungsunternehmen) mit einem seiner Arbeitnehmer – und (gegebenenfalls wie hier) mit dem Ehepartner dieses Arbeitnehmers – geschlossen wird und auf die Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie zu privaten Zwecken gerichtet ist, regelt weder das Arbeitsverhältnis noch die Arbeitsbedingungen und kann daher nicht als „Arbeitsvertrag“ eingestuft werden. Der Arbeitnehmer und seine Frau sind als „Verbraucher“ iSd Art 2 Buchst b RL 93/13/EWG anzusehen, das Unternehmen als „Gewerbetreibender“ iSd Art 2 Buchst c RL 93/13/EWG. Ein solcher Darlehensvertrag ist nicht von der RL 93/13/EWG ausgenommen.

EuGH 21. 3. 2019, C-590/17, Pouvin und Dijoux

Ausgangsfall

Zu einem französischen Vorabentscheidungsersuchen.

Im April 1995 gewährte EDF, ein Energieversorgungsunternehmen, ihrem Angestellten, Herrn Pouvin, und seiner Ehefrau ein Darlehen iHv € 57.625,73 zur Finanzierung des Erwerbs ihrer Hauptwohnung. Es sollte (samt Zinsen) in 240 Monatsraten zurückgezahlt werden. Abgesehen davon sollte der Darlehensvertrag von Rechts wegen enden, wenn der Darlehensnehmer – aus welchem Grund auch immer – nicht mehr zum Personal von EDF gehört.

Nachdem Herr Pouvin am 1. 1. 2002 bei EDF ausgeschieden war, forderte EDF die Darlehensnehmer zur Zahlung des noch geschuldeten Kapitals samt Zinsen und einer im Darlehensvertrag ebenfalls vereinbarten Vertragsstrafe auf.

Die Darlehensnehmer stützen sich va darauf, dass sie als Verbraucher gehandelt hätten und nach der Rsp eine Klausel missbräuchlich sei, nach der die Fälligkeit des Darlehens aufgrund eines vertragsfremden Ereignisses eintrete.

Im gerichtlichen Verfahren war va strittig, ob EDF den Darlehensvertrag als Arbeitgeber geschlossen hatte oder als „Gewerbetreibender“ iSd Verbraucherschutzvorschriften.

Entscheidung

In seinen Entscheidungsgründen weist der EuGH ua darauf hin, dass der BegriffGewerbetreibender“ iSv Art 2 Buchst c RL 93/13/EWGE – ebenso wie der Verbraucherbegriff iSv Art 2 Buchst b RL 93/13/EWG – objektiven Charakter hat und nicht davon abhängt, dass der Gewerbetreibende beschließt, im Rahmen seiner hauptsächlichen oder untergeordneten und nebensächlichen Tätigkeit zu handeln. Das Anbieten eines solchen Darlehensvertrags dient dazu, qualifizierte und kompetente Arbeitskräfte anzuziehen und an sich zu binden. Ob durch den Darlehensvertrag für den Arbeitgeber unmittelbare Einkünfte vorgesehen sind oder nicht, ist für die Anerkennung dieses Arbeitgebers als „Gewerbetreibender“ iSv Art 2 Buchst c RL 93/13/EWG ohne Bedeutung.

Außerdem dient die weite Auslegung des Begriffs „Gewerbetreibender“ der Umsetzung des Ziels der Richtlinie, den Verbraucher als schwächere Vertragspartei zu schützen und die Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Art 2 Buchst b der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass der Arbeitnehmer eines Unternehmens und sein Ehepartner, die mit diesem Unternehmen einen in erster Linie den Mitarbeitern des Unternehmens vorbehaltenen Darlehensvertrag schließen, mit dem der Erwerb einer Immobilie zu privaten Zwecken finanziert werden soll, „Verbraucher“ iS dieser Bestimmung sind.

Art 2 Buchst c der RL 93/13 ist dahin auszulegen, dass dieses Unternehmen „Gewerbetreibender“ iS dieser Bestimmung ist, wenn es einen solchen Darlehensvertrag im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit schließt, auch wenn die Darlehensvergabe nicht seine Haupttätigkeit darstellt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27023 vom 22.03.2019