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Bundesgesetz, mit dem das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert wird
BGBl I 2019/21, ausgebenen am 21. 3. 2019
Ursprünglich war ab April 2019 eine schrittweise Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags zum Sozial- und Weiterbildungsfonds für überlassene Arbeitskräfte vorgesehen, und zwar von derzeit 0,35 % auf 0,5 % ab dem 2. Quartal 2019 und auf 0,8 % ab dem 2. Quartal 2021. Mit dem vorliegenden Bundesgesetz wurde nun diese Erhöhung aus § 22d AÜG gestrichen, sodass der Beitragssatz auch über Ende März 2019 hinaus weiterhin 0,35 % der Beitragsgrundlage beträgt.