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Körperverletzung an Busfahrer während Tätigkeitsausübung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StGB: § 83, § 84

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist gem § 83 Abs 3 StGB zu bestrafen, wer eine Körperverletzung nach § 83 Abs 1 oder 2 StGB „an einer Person, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder mit der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit“ begeht.

Unter diese Bestimmung fällt auch die Körperverletzung an einem Buslenker während einem der fahrplanmäßigen Aufenthalte, sofern dieser weiterhin für Fahrzeug und Passagiere (mit-)verantwortlich ist. Die Lenkung eines öffentlichen Verkehrsmittels (hier: eines Linienbusses) umfasst neben der Inbetriebnahme auch mit dem Betrieb regelmäßig verbundene Tätigkeiten. Buslenker tragen die Verantwortung für die sichere Beförderung der Passagiere und bleiben auch während fahrplanmäßiger Aufenthalte geschützt, sofern sie weiterhin für Fahrzeug und Passagiere (mit-)verantwortlich sind.

OGH 26. 2. 2019, 11 Os 160/18s

Sachverhalt

Nach den wesentlichen Urteilsannahmen fuhr der Angeklagte mit seinem Moped hinter dem von H***** gelenkten O-Bus. Als dieser in eine Haltestelle schwenkte, um Fahrgäste aussteigen zu lassen, fuhr der Angeklagte sein Fahrzeug zwischen den dort befindlichen Pollern auf den Gehsteig und äußerst knapp an den aussteigenden Passagieren vorbei. Daraufhin stieg H***** aus, um den Angeklagten zur Rede zu stellen und verständigte die Polizei. Unmittelbar darauf kam der Angeklagte auf H***** zu und versetzte ihm einen starken Kopfstoß in Richtung Stirn, wodurch dieser eine Prellung am Kopf erlitt.

Auf Grundlage der Feststellungen beging der Angeklagte die Körperverletzung an H***** nach Ansicht des OGH (zumindest) während der Ausübung dessen Tätigkeit als Busfahrer.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27038 vom 26.03.2019