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Im Fall eines Schuldspruchs ist der Angeklagte gem § 389 Abs 1 StPO auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten; welche Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen sind, regelt § 381 Abs 1 StPO (ua „die Kosten der Verteidiger und anderer Vertreter“ [Z 8]). Eine Verpflichtung zum Ersatz von Vertretungskosten der Privatbeiligten iSd § 381 Abs 1 Z 8 StPO kommt allerdings nur im Fall eines Schuldspruchs in Betracht, nicht jedoch bei einer diversionellen Erledigung (vgl § 388 Abs 2 StPO): Selbst wenn im Fall gemeinnütziger Leistungen – wie hier – ein Rücktritt von der Verfolgung bzw eine Einstellung des Verfahrens erst möglich sind, nachdem der Beschuldigte „einen Pauschalkostenbeitrag bis zu € 250“ bezahlt hat (§ 388 Abs 2 StPO), bezieht sich ein solcher Pauschalkostenbeitrag gem § 388 Abs 2 StPO nur auf Kosten gem § 381 Abs 1 Z 1 StPO (Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den im Folgenden nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens).
OGH 24. 1. 2019, 12 Os 152/18x
Ausgangsfall
In der Hauptverhandlung hatte die Einzelrichterin den Beschluss auf vorläufige Einstellung des Strafverfahrens (gem „§§ 198 ff StPO iVm § 201 StPO iVm § 7 JGG“) verkündet; dieser erwuchs in Rechtskraft. Unter einem trug das Gericht dem Angeklagten die Erbringung gemeinnütziger Leistungen auf und sah gem § 388 Abs 3 StPO von der Leistung eines Pauschalkostenbeitrags ab.
Mit dem angefochtenen (ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen) Beschluss bestimmte die Einzelrichterin über Antrag der Privatbeteiligten deren Kosten ihrer rechtsanwaltschaftlichen Vertretung mit € 775,68.
Dieser Beschluss steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Entgegen der Ansicht der Generalprokuratur hatte der OGH die Gesetzesverletzung aber lediglich festzustellen: Im vorliegenden Fall bleibt die Diversionsmaßnahme unverändert bestehen und die Gesetzesverletzung betrifft nur den Kostenbestimmungsbeschluss. Einer Zuerkennung konkreter Wirkung (§ 292 Abs 2 letzter Satz StPO) steht Art 1 des 1. ZPEMRK entgegen, weil auch dem (damaligen) Angeklagten keine Möglichkeit zur Einbringung zulässiger weiterer Rechtsbehelfe mehr offen stand (vgl RIS-Justiz RS0124838, RS0124798 [T2], 15 Os 75/11k, Rechtsnews 11630). Die Privatbeteiligte durfte daher auf die Rechtskraft des beschlussmäßig erfolgten Zuspruchs vertrauen (vgl Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.84 mwN).