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Untreue durch aktive Korruption?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StGB: § 153, § 309

Aktive Korruption durch einen Machthaber begründet (auch wenn sie strafrechtlich relevant ist) für sich allein noch keinen Befugnismissbrauch iSd Untreuetatbestands. Ein solcher könnte sich allerdings aus der Verletzung interner Anordnungen (Weisungen) ergeben oder aus der Verletzung des allgemeinen Grundsatzes, der jeden Machthaber verpflichtet, dem Machtgeber größtmöglichen Nutzen zu verschaffen. Dieser Grundsatz kann insb dann verletzt sein, wenn die Vertretungshandlung (ex ante) wirtschaftlich unvertretbar ist, insb dem dadurch bewirkten Vermögensabfluss keine entsprechende Gegenleistung gegenübersteht.

Unter dem Aspekt des Vermögensschadens ist nur ein Vermögensvorteil aufrechenbar, der durch Missbrauchshandlungen „gleichzeitig“ mit dem Vermögensnachteil entsteht. Für die Aufrechenbarkeit von Vermögensverringerung und -vermehrung kommt es nicht auf deren exakte Gleichzeitigkeit an, sondern darauf, dass es sich um unmittelbare Auswirkungen derselben rechtsgeschäftlichen Vertretungshandlung handelt, was insb bei Leistungen der Fall ist, die einander im Austauschverhältnis gegenüberstehen.

Die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung von Rechtshandlung im Austausch gegen Vorteile (mag deren Fordern, Annehmen oder Sich-Versprechen-Lassen als solches auch pflichtwidrig sein) ist von § 309 (Abs 1 oder) Abs 2 StGB (Geschenkannahme und Bestechung) nicht erfasst.

OGH 26. 2. 2019, 17 Os 8/18g

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27102 vom 03.04.2019