News

VfGH: Rechtsmittelfrist im Erbrechtsverfahren nicht verfassungswidrig

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

B-VG: Art 7

AußStrG: § 65, § 161

Bei der Bemessung von Fristen hat der Gesetzgeber einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum. Eine Rechtsmittelfrist entspricht dem Sachlichkeitsgebot, solange ihre Länge in einer Durchschnittsbetrachtung ausreicht, um das Rechtsmittel auszuführen und einzubringen.

Während die Frist für den Revisionsrekurs im Erbrechtsverfahren gem § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage beträgt, dauert die Rechtsmittelfrist im Prozess über eine Erbschaftsklage oder in einigen Materien des Außerstreitverfahrens vier Wochen. Dies verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Einen Gesetzesprüfungsantrag des OGH zur Rechtsmittelfrist im Erbrechtsverfahren hat der VfGH deshalb teils ab- und teils zurückgewiesen (mangels untrennbaren Zusammenhangs mit der präjudiziellen Regelung).

VfGH 12. 3. 2019, G 329/2018

Anmerkung

Zum Gesetzesprüfungsantrag des OGH siehe 2 Ob 157/18d = Zak 2018/758, 403.

Der OGH hielt die bloß 14-tägige Revisionsrekursfrist im Erbrechtsverfahren als streitiger Materie des Außerstreitverfahrens für gleichheitswidrig, wobei er sie mit den vierwöchigen Rechtsmittelfristen einerseits in bestimmten anderen streitigen Materien des Außerstreitverfahrens (zB gegen Sachbeschlüsse im Wohnrechtsverfahren) und andererseits im Prozess über eine Erbschaftsklage verglich. Er beantragte die Aufhebung von Wortfolgen in §§ 63, 65 und 68 AußStrG, welche die Frist für den Revisionsrekurs, die Revisionsrekursbeantwortung und die Zulassungsvorstellung mit 14 Tagen bestimmen, hilfsweise auch in §§ 46 und 48 AußStrG zu Rekurs und Rekursbeantwortung.

Der VfGH folgte diesen Bedenken nicht. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsmittelfrist im Erbrechtsverfahren für diese Materie zu kurz bemessen und daher unsachlich wäre. Dass in bestimmten anderen Außerstreitverfahren eine längere Frist gilt, begründe keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil es sich um keine mit dem Erbrechtsverfahren vergleichbaren Materien handle. Die unterschiedlichen Fristen in Erbrechtsverfahren und Erbschaftsprozess würden sich aus der Zuweisung des Erbrechtsverfahrens in das Außerstreitverfahren ergeben. Diese sei nicht in unsachlicher Weise, sondern aus dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung erfolgt.

Abgewiesen hat der VfGH den Antrag in Bezug auf die §§ 63, 65 und 68 AußStrG. Der hilfsweise gestellte Antrag zu §§ 46 und 48 AußStrG wurde zurückgewiesen, weil hier aus Sicht des VfGH kein untrennbarer Zusammenhang mit der einzigen präjudiziellen Regelung in § 65 AußStrG besteht.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27104 vom 04.04.2019