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Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage ist an die gehörige Fortsetzung des Verfahrens durch den Kläger gebunden. Wenn der Kläger den Fortsetzungsantrag grundlos erst 3,5 Monate nach Abschluss des als Unterbrechungsgrund herangezogenen Strafverfahrens stellt, liegt keine gehörige Fortsetzung vor.
Mit der Fristenhemmung im Sommer und Winter gem § 222 ZPO kann der Kläger seine Untätigkeit nicht rechtfertigen, weil diese lediglich Rechtsmittelfristen betrifft, nicht aber die Verfahrensfortsetzung.
Nur eine Untätigkeit des Klägers nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist kann als nicht gehörige Verfahrensfortsetzung zum Eintritt der Verjährung führen.