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Anfechtung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach dem FinStrG

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

FinStrG: § 20

StPO: § 281, § 283

Die Festsetzung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine Ermessensentscheidung dar, die als solche (nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur) mit Berufung anfechtbar ist, soweit sie sich wie hier in dem von § 20 Abs 2 FinStrG vorgegebenen Rahmen bewegt.

OGH 13. 2. 2019, 13 Os 141/18m

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27137 vom 11.04.2019