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Eine Schreckschusspistole ist als Waffe zu qualifizieren, weil es sich dabei um einen Gegenstand handelt, der seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen (§ 1 Z 1 WaffG; vgl hier im Übrigen das gerichtsmedizinische Gutachten, wonach bei Schüssen aus sehr kurzer Distanz mit lebensgefährlichen Verletzungen zu rechnen ist).
OGH 27. 2. 2019, 15 Os 162/18i
Entscheidung
Soweit die Beschwerde vorbringt, Knallpatronen würden nicht unter den Munitionsbegriff des § 4 WaffG fallen, vernachlässigt sie, dass der Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG verurteilt wurde, die Tatrichter somit ohnehin nur von einer Tat (begründet durch den Besitz der Schreckschusspistole) ausgegangen sind. Die Munition wurde im Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) ersichtlich nur illustrativ erwähnt (arg: „eine Waffe“; „eine Schreckschusspistole samt Munition“).