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Verletzung des Namensrechts – Passivlegitimation

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 43

Die Beurteilung der Passivlegitimation richtet sich bei § 43 ABGB (Schutz des Namens) nach jenen Grundsätzen, die für Fälle mittelbarer Beteiligung an der Störung entwickelt wurden. Danach richtet sich der aus dem Namensrecht abgeleitete Unterlassungsanspruch auch gegen Mittäter und Gehilfen des eigentlichen Störers, die den Verstoß gegen das Namensrecht durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht haben (vgl 4 Ob 166/00s, RdW 2001/157, sowie auch 4 Ob 176/01p; RIS-Justiz RS0114371).

Im vorliegenden Fall stützt sich der Kl auf sein Namensrecht am Vulgärnamen („P*****haus“) für eine Liegenschaft, die in seinem Eigentum steht. Er wirft dem Bekl eine Verletzung des Namensrechts durch den Betrieb eines Feriendorfs als „P*****gut“ vor; der Bekl führe den Vulgärnamen in seiner Firmenbezeichnung und werbe damit auch im Internet. Nach den Feststellungen betreibt jedoch eine Gesellschaft (und nicht der Bekl) das Feriendorf und die entsprechende Website. Ungeachtet des ausdrücklichen Einwands der fehlenden Passivlegitimation durch den Bekl nahm der Kl den Bekl als unmittelbaren Täter in Anspruch und brachte im erstgerichtlichen Verfahren auch nach einer Klagsänderung die Täterform nicht ansatzweise zum Ausdruck, die er nun im Rechtsmittel heranzieht (Bekl als mittelbarer Täter, Gehilfe odgl). Die Unterlassungsklage wurde hier daher zu Recht abgewiesen.

OGH 26. 2. 2019, 4 Ob 32/19p

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27183 vom 18.04.2019