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Erlass des BMF vom 18. 4. 2019, BMF-010220/0085-IV/5/2019
Bier (inkl Biermischgetränke), das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt gem § 1 iVm § 2 Abs 1 BierStG 1995 einer Verbrauchsteuer (Biersteuer) und wird gem § 3 Abs 1 BierStG 1995 mit 2 € je Hektoliter Bier je Grad Plato besteuert. Der Steuersatz ist auch bei Biermischgetränken anzuwenden, wobei entsprechend der Judikatur des EuGH ausschließlich der Stammwürzegehalt des eingesetzten Biers die Berechnungsgrundlage bildet. Aromen und sonstige Zusätze, wie etwa zuckerhaltige Limonaden, Stevia usw, die nach der Gärung beigefügt werden, sind bei der Berechnung außer Acht zu lassen. Als Berechnungsgrundlage zur Berechnung der Biersteuer sind der Stammwürzegehalt des eingesetzten Biers (in Grad Plato) verteilt auf die Gesamtmenge des fertigen Biermischgetränks im jeweiligen Mischungsverhältnis, die Menge des Bieranteils und die Menge des fertigen Biermischgetränks heranzuziehen.
Im vorliegenden Erlass werden die Berechnungsformel samt Beispielen und die erforderlichen Informationen und Nachweise ausführlich erläutert und die Vorgehensweise betr bereits entrichtete Biersteuer für Biermischgetränke und bei einem Antrag auf Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben gem § 201 BAO dargestellt.
Hinweis: Der Volltext des „Radlererlasses“ ist unter Eingabe der Geschäftszahl unter https://findok.bmf.gv.at/findok abrufbar.