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Die klagende Privatstiftung war Kundin bei der beklagten Privatbank und kaufte über deren Empfehlung obligatorische Genussscheine, die von einer Tochter der Bekl emittiert worden waren. Die Genussrechte vermittelten eine Beteiligung an Ertrag und Vermögen eines von mehreren Rechnungskreisen, die aus US-amerikanischen Second-Hand-Versicherungspolizzen gebildet wurden. Den Organen der Bekl war bekannt, dass die Produktbroschüre (Prospekt) ua unrichtige, unvollständige bzw unrealistische Angaben über die Renditeprognosen und Szenariorechnungen enthielt sowie über das Risiko eines wertlosen Verfalls einer Polizze bei Erreichen eines vertragsmäßig vereinbarten Ablaufalters.
Die unrichtigen Renditeprognosen und Szenariorechnungen lagen in der für Außenstehende nicht prüfbaren Sphäre der Bekl und der Emittentin. Warum in Ansehung dieser unrichtigen Prognosen Fachkunde von Mitgliedern des Stiftungsvorstands der Kl deren Mitverschulden begründen könnte, ist nicht nachvollziehbar.
Nicht korrekturbedürftig ist weiters die Einschätzung der Vorinstanzen, dass auch informierte „gehobene“ Anleger nicht in Betracht ziehen müssen, dass es eine Falschinformation sein könnte, dass die Höhe der Ablaufleistung einer Versicherungspolizze mit der Versicherungssumme von Beginn an feststehe und die Versicherungssumme nach Ableben des Versicherten ausbezahlt werde. Nach den Feststellungen genoss die Bekl besonderes Vertrauen der Kl und stellte in ihrem Prospekt gerade die erwähnten Aspekte in den Vordergrund (bereits im Einleitungssatz nimmt der Prospekt darauf Bezug, dass in den USA Lebensversicherungen häufig „auf die gesamte Lebensdauer geschlossen“ werden). Damit sowie mit den persönlichen Beratungsgesprächen erweckte sie auch bei einem aufmerksamen, informierten Vertreter einen unrichtigen Eindruck über die Risiken der Anlage. Der Hinweis der Revision auf den im Prospekt verwendeten – nicht näher erläuterten – Begriff der „Risiko-Lebensversicherung“ zeigt daher keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.