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Anlegerschaden – Kenntnis von Innenprovision

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1295

ZPO: § 266

Im vorliegenden Fall steht positiv fest, dass die bekl Bank nur solche geschlossenen Beteiligungen empfahl, bei denen sie eine Vertriebsvereinbarung mit Innenprovision geschlossen hatte. Ob der konkrete Berater von der (zusätzlichen) Innenprovision Kenntnis hatte, ist jedenfalls dann irrelevant, wenn die beklagte Bank durch vertriebsfördernde Maßnahmen Einfluss auf die Beratungstätigkeit und damit auf die Anlageentscheidung des Kunden genommen hatte. Eine unabhängige Beratung ist damit trotz allfälliger Unkenntnis des Beraters von den Provisionszahlungen nicht sichergestellt.

Im Übrigen ist das haftungsbegründende Verhalten der bekl Bank nicht die Aufnahme eines Produkts in ihr Portfolio, sondern die unterbliebene Aufklärung über die (weitere) Vergütung für ihre Tätigkeit, die aus Sicht des Anlegers nicht zu erwarten ist.

Gründe für eine Beweiserleichterung sind nicht erkennbar. Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe Wahrscheinlichkeit. Die Bekl hat einen hypothetischen Willensentschluss in ihrer eigenen Sphäre zu beweisen; damit liegt kein Beweisnotstand vor, der die Herabsetzung des Beweismaßes allenfalls rechtfertig könnte. Sie kann sich daher ebenso wenig auf ein herabgesetztes Beweismaß berufen wie ein Anleger, der seine (hypothetische) Anlageentscheidung (also ebenfalls einen Willensentschluss) nachzuweisen hat.

OGH 28. 3. 2019, 2 Ob 25/19v

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27198 vom 24.04.2019