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Wurden durch die Tat § 27 Abs 1 und Abs 2 SMG verwirklicht (hier: vorschriftswidriger Erwerb und Besitz von Suchtgif „für den persönlichen Gebrauch“), so ist Diversion nach § 35 Abs 1 (iVm § 37) SMG stets geboten (bei Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen und Bedingungen; § 35 Abs 3 bis 7 SMG). Der Umstand, dass der Angeklagte weiterer Verbrechen oder Vergehen schuldig erkannt wird, die mit dem SMG in keinem Zusammenhang stehen, hindert eine solche vorläufige Verfahrenseinstellung nicht. Da in § 35 Abs 1 SMG keine spezialpräventiven Ausschlussgründe vorgesehen sind, verletzt die im vorliegenden Fall auf eine „Vorstrafenbelastung“ gestützte Verweigerung eines diversionellen Vorgehens das Gesetz.