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Strafschärfung bei Rückfall

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StGB: § 39

StPO: § 211, § 281

Bei der (Nicht-)Anwendung der Strafschärfungsmöglichkeit nach § 39 StGB (Strafschärfung bei Rückfall) handelt es sich um einen Akt richterlicher Strafbemessung, der nicht von einem staatsanwaltschaftlichen Antrag abhängig ist. Dass in der Anklageschrift die Strafschärfungsmöglichkeit nach § 39 StGB nicht angeführt worden ist, ist somit nicht mit Nichtigkeit bedroht.

OGH 27. 2. 2019, 15 Os 164/18h

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27207 vom 25.04.2019