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Bei der (Nicht-)Anwendung der Strafschärfungsmöglichkeit nach § 39 StGB (Strafschärfung bei Rückfall) handelt es sich um einen Akt richterlicher Strafbemessung, der nicht von einem staatsanwaltschaftlichen Antrag abhängig ist. Dass in der Anklageschrift die Strafschärfungsmöglichkeit nach § 39 StGB nicht angeführt worden ist, ist somit nicht mit Nichtigkeit bedroht.