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Heranziehung eines Ersatzgeschworenen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

GSchG: § 14

StPO: § 221, § 345

Der Umstand, dass das ErstG mit dem Beginn der Hauptverhandlung nicht bis zum verspäteten Eintreffen der als Hauptgeschworene geladenen K zuwartete (und stattdessen einen Ersatzgeschworenen heranzog und vereidigte), begründet keine Nichtigkeit. Nichtigkeit würde ein Verstoß gegen die Reihenfolge laut Geschworenendienstliste nur dann bewirken, wenn vom gesetzlich determinierten Prinzip der Besetzung nach Zufall willkürlich, somit in sachlich unvertretbarer Weise abgewichen wird. Davon kann beim Übergehen von ordnungsgemäß geladenen, aber nicht (pünktlich) erschienenen Geschworenen keine Rede sein. Fallaktuell lässt sich überdies dem unbekämpften Hauptverhandlungsprotokoll nicht entnehmen, dass die Hauptgeschworene ihre verkehrsbedingte Verspätung um wenige Minuten schon vor der Verhandlung bekanntgab und das ErstG aus einer ex ante Betrachtung daher von einer zumutbaren Verzögerung des Beginns der Hauptverhandlung ausgehen musste.

Dem Gesetz lässt sich keine Verpflichtung entnehmen, eine durch berechtigte Hinzuziehung von Ersatzgeschworenen zunächst gesetzmäßig zusammengesetze Geschworenenbank nachträglich durch Beiziehung eines verspätet eintreffenden Hauptgeschworenen wieder abzuändern (und den zwischenzeitlich eingetretenen Ersatzgeschworenen auszuschließen); dies würde vielmehr dem Ziel der Beiziehung von Ersatzgeschworenen widersprechen, eine Neudurchführung des Verfahrens zu vermeiden.

OGH 4. 3. 2019, 12 Os 12/19k

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27220 vom 26.04.2019