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Wenn der Auftraggeber das Fahrzeug nach Erledigung des (Reparatur-)Auftrags monatelang nicht bei der Kfz-Werkstätte abholt, steht dieser auch für nicht ausdrücklich vereinbarte Garagierungskosten das Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB zu. § 1440 ABGB, der ein Zurückbehaltungsrecht bei in Verwahrung genommenen Sachen ausschließt, steht dem nicht entgegen, weil der Auftraggeber in diesem Fall von vornherein mit Gegenansprüchen für den mit der Verwahrung verbundenen Aufwand rechnen muss.
Anmerkung
Bestätigung von 6 Ob 123/08d = JBl 2009, 439.
Die Garagierungskosten bzw Standgebühren für das Fahrzeug, das der Auftraggeber länger als zwei Jahre nicht bei der Werkstätte abholte, bemaßen die Vorinstanzen hier gem § 273 ZPO mit 5 € pro Tag. Der OGH sah darin keine von ihm wahrzunehmende Ermessensüberschreitung.