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Der Begriff „Beweismittel“ in § 293 StGB (Fälschung eines Beweismittels) ist auf Sachbeweise einzuschränken und umfasst alles, was dazu dienen kann, ein Gericht oder eine Behörde von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung zu überzeugen. Eine schriftliche Lüge ist aber nur dann tatbildlich, wenn ihr ein Beweiswert zukommt, der über die bloße Behauptung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen oder das bloße Vorbringen des eigenen Verfahrensstandpunkts hinausgeht. Diesen Kriterien entsprechen unwahre schriftliche Erklärungen von Verfahrensparteien nicht, die der Sache nach nicht über unrichtiges Vorbringen oder Behauptungen hinausgehen (hier: unterfertigte Erklärung des Gewerbeanmelders über das Nichtvorliegen von Tatsachen, die einer Eintragung in das Gewerberegister entgegenstehen können).
Ausgangsfall
Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen nach § 13 Abs 1 GewO unterschrieben, dabei aber eine noch nicht getilgte gerichtliche Verurteilung verschwiegen.
Bei seiner Verurteilung wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB wurde ihm diesbezüglich vorgeworfen, „ein gefälschtes Beweismittel“ in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Anmeldung des Gewerbes „Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern“ gebraucht zu haben.
Über Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes hat der OGH dieses Urteil aufgehoben und den Angeklagten gem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.