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Eckpunkte der Steuerreform „Entlastung Österreich“

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

Am 30. 4. 2019 hat die Regierung die Eckpunkte der kommenden Steuerreform präsentiert. Bis 2022 sollen die Steuerpflichtigen dadurch mit insg 8,3 Milliarden Euro pro Jahr entlastet werden.

Präsentation am 30. 4. 2019

-> ME bleibt abzuwarten

Geplante Änderungen ab 2020

-Reduzierung der Krankenversicherungsbeiträge (profitieren sollen davon va jene Personen, die zwar Sozialversicherung, aber noch keine Einkommensteuer zahlen);
-Erhöhung der Grenze von geringwertigen Wirtschaftsgütern (von € 400,-) auf € 800,-;
-Erhöhung der Kleinunternehmergrenze (von derzeit € 30.000,-) auf € 35.000,-;
-Ökologisierung der Normverbrauchsabgabe: Verlagerung der Steuerbelastung zu jenen Fahrzeugen, die einen überdurchschnittlich hohen CO2-Ausstoß verursachen;
-Schaffung der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für Elektrofahrräder, um für Betriebe den Anreiz zu erhöhen, Mitarbeitern vermehrt Elektrofahrräder anzubieten;
-Abschaffung der Eigenstromsteuer für Photovoltaikanlagen;
-Steuerfreiheit von nachhaltig produziertem Wasserstoff und nachhaltig produziertem Biogas aus erneuerbaren Quellen;
-Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 10 % auch für elektronische Zeitungen und Bücher.

Geplante Änderungen ab 2021

-Tarifsenkung der Lohn- und Einkommensteuer der ersten Steuerstufe (von 25 %) auf 20 %;
-Erhöhung des Werbungskostenpauschales (von bisher € 132,-) auf € 300,- pro Jahr;
-weitere Erhöhung der Grenze von geringwertigen Wirtschaftsgütern auf € 1.000,-;
-Neukodifikation des EStG;
-Strukturelle Vereinfachung der Lohnverrechnung;
-Strukturelle Vereinfachung der Gewinnermittlung;
-Ausweitung der Forschungsprämie.

Geplante Änderungen ab 2022

-Senkung der zweiten und dritten Steuerstufe der Lohn- und Einkommensteuer (von 35 %) auf 30 % und (von 42 %) auf 40 %;
-Senkung der Körperschaftsteuer um 2 % (von 25 %) auf 23 %;
-Ausweitung des Gewinnfreibetrags auf € 100.000,-;
-Begünstigung für Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligungen iHv maximal 10 % des Gewinns und jährlich bis zu € 3.000,– pro Arbeitnehmer;
-Abschaffung von Bagatellsteuern (wie etwa der Schaumweinsteuer);
-Schaffung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage bei den Lohnnebenkosten

Geplante Änderungen ab 2023

-weitere Senkung der Körperschaftsteuer um 2 % auf 21 %

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27239 vom 30.04.2019