News

BMF: Gesellschafts-Immobilien für Anteilsinhaber

Bearbeiter: Barbara Tuma

Info des BMF vom 17. 4. 2019, BMF-010216/0002-IV/6/2019

Die jüngere Rsp des VwGH iZm Gebäuden, die von Kapitalgesellschaften errichtet und an Gesellschafter vermietet werden, macht eine Überarbeitung der Rz 637 und 638 KStR 2013 KStR 2013 notwendig (Prüfungsschema Wurzelausschüttung, Renditemiete). Insbesondere kann nach dem VwGH aus der Errichtung und fremdüblichen Überlassung einer Immobilie an den Anteilsinhaber kein wirtschaftliches Eigentum des Anteilsinhabers abgeleitet werden. Die Änderungen, die sich aus der Rsp des VwGH ergeben, werden bis zur nächsten Wartung der KStR 2013 in Form dieser BMF-Info dargestellt. Diese ist auf alle offenen Verfahren anzuwenden.

Voraussetzung für eine verdeckte Ausschüttung ist, dass die Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung einem Fremdvergleich nicht standhält. Der Maßstab für diesen Fremdvergleich hängt davon ab, ob es für ein Mietobjekt in der gegebenen Bauart, Größe und Ausstattung einen funktionierenden Mietenmarkt gibt, sodass ein wirtschaftlich agierender, (nur) am Mietertrag interessierter Investor Objekte vergleichbarer Gediegenheit und Exklusivität (mit vergleichbaren Kosten) errichten und am Markt gewinnbringend vermieten würde (VwGH 15. 9. 2016, 2013/15/0256, ÖStZ 2016/910; VwGH 18. 10. 2017, Ra 2016/13/0050, Rechtsnews 24794). Den Nachweis für das Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarktes (einschließlich der Beweisvorsorge) hat der Steuerpflichtige zu erbringen (VwGH 15. 9. 2016, 2013/15/0256, ÖStZ 2016/910; VwGH 22. 3. 2018, Ra 2017/15/0047, ÖStZ 2019/79).

Die vorliegende Info des BMF enthält ua Ausführungen

-zum Nachweis eines funktionierenden Mietenmarkts (und den Indizien, die gegen das Vorhandensein eines ökonomisch agierenden Investors sprechen),
-zum Fehlen eines funktionierenden Mietenmarkts (Beurteilungsmaßstab einer abstrakten Renditeermittlung),
-zur umsatzsteuerlichen Beurteilung und
-zur Anwendung auf Privatstiftungen.

Hinweis: Der Volltext der BMF-Info ist unter Eingabe der oben angeführten Geschäftszahl unter http://findok.bmf.gv.at/findok/ abrufbar.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27263 vom 03.05.2019