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GOG idF BGBl I 2004/128: § 85
Das GOG umfasst keine eigenen Datenschutzansprüche, sondern regelt nur die Durchsetzung der Datenschutzrechte nach dem (hier noch) DSG 2000 bei Akten der Gerichtsbarkeit, sofern die in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Rechtsmittel kein Aufgreifen ermöglichen. Die §§ 84, 85 GOG aF und §§ 85, 85a GOG idgF dienen solcherart nicht dazu, das gerichtliche (Haupt-)Verfahren in jenen Bereichen zu beeinflussen, zu korrigieren oder nachträglich zu kontrollieren, in denen die Verfahrensgesetze die Verwendung von Daten (abschließend) regeln.
Ein Anspruch auf (unverzügliche) Löschung von personenbezogenen Daten, die in einem Strafverfahren (zulässiger- oder unzulässigerweise) verarbeitet wurden, kann über Rechtsmittel nach der StPO aufgegriffen werden und ist somit nicht Gegenstand des bloß subsidiären Verfahrens nach dem GOG. Wurde diese Frage bereits im ordentlichen Rechtsmittelweg unanfechtbar entschieden, kommt eine (neuerliche) Entscheidung darüber in einem Verfahren nach dem GOG demnach nicht in Betracht.
Anmerkung: Die vorliegende Entscheidung ist noch zum DSG 2000 ergangen; damals waren Datenschutzansprüche grundsätzlich auch für juristische Personen anerkannt (vgl § 4 Z 3 DSG 2000; Antragsteller war hier ua eine GmbH, die sich darauf berief, dass während eines laufenden Ermittlungsverfahrens Daten der GmbH von einer unbekannten Person, angeblich von einem ehemaligen Mitarbeiter, auf Datenträgern gespeichert und unaufgefordert der Staatsanwaltschaft und anderen übermittelt worden seien).