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Keine Unterhaltsverwirkung durch Verstoß gegen Mitteilungspflicht

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

EheG: § 55a Abs 2, § 74

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1435, § 1480, § 1489

Aus dem Unterhaltsverhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten folgt eine Mitteilungspflicht sowohl des Unterhaltspflichtigen als auch des Unterhaltsberechtigten über wesentliche Änderungen, die sich auf den Grund oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs auswirken. Daher muss der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen von sich aus darüber informieren, dass sein Eigeneinkommen die in der Unterhaltsvereinbarung vorgesehenen Grenzen für die Minderung oder den Entfall der Unterhaltsleistungen überschritten hat.

Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Unterhaltsberechtigten gegen seine Mitteilungspflicht kann der Unterhaltspflichtige Unterhalt, den er mangels Kenntnis der Umstandsänderung zu viel geleistet hat, auf schadenersatzrechtlicher Grundlage zurückfordern. Der Schadenersatzanspruch verjährt gem § 1489 ABGB erst drei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltspflichtige von der mitteilungspflichtigen Änderung erfahren hat. Eine Erkundigungs- bzw Nachfrageobliegenheit trifft ihn nur dann, wenn er konkrete Hinweise auf eine Veränderung hat.

Die Rückforderung der Unterhaltsüberzahlung auf bereicherungsrechtlicher Grundlage ist aufgrund eines Analogieschlusses zur Verjährung von Unterhaltsleistungen nach § 1480 ABGB auf die letzten drei Jahre vor Klagseinbringung beschränkt.

Der unrechtmäßige Bezug von Unterhaltsleistungen reicht idR nicht aus, um den Anspruch auf Scheidungsunterhalt gem § 74 EheG zu verwirken. Auch ein schuldhafter Verstoß des Unterhaltsberechtigten gegen seine Mitteilungspflicht über Erhöhungen des Eigeneinkommens führt grundsätzlich nicht zur Unterhaltsverwirkung (insb dann nicht, wenn – wie hier – die Entwicklung der Grenzwerte, die in der Unterhaltsvereinbarung für die Minderung oder den Entfall der Unterhaltsleistungen vorgesehen sind, aufgrund von Indexanpassungen mit Schwellenwerten schwer überschaubar ist).

OGH 26. 2. 2019, 4 Ob 15/19p

Anmerkung

Siehe auch 3 Ob 241/13g = Zak 2014/276, 153 (keine Unterhaltsverwirkung durch den kommentarlosen Weiterbezug des Unterhalts trotz Eingehens einer Lebensgemeinschaft).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27304 vom 13.05.2019