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1. Der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen gem § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG die Geltendmachung der Ersatzansprüche, die der Gesellschaft aus der Errichtung oder Geschäftsführung gegen die Geschäftsführer, deren Stellvertreter oder den Aufsichtsrat zustehen, sowie die Bestellung eines Vertreters zur Prozessführung, wenn die Gesellschaft weder durch die Geschäftsführer noch durch den Aufsichtsrat vertreten werden kann. Die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gem § 83 GmbHG wegen Leistungen der Gesellschaft, die gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen haben, bedarf keines vorausgehenden Gesellschafterbeschlusses nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG. Derartige Ansprüche sind von § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG nicht erfasst.
Zahlungen, die aufgrund des § 83 GmbHG zu leisten sind, können den Verpflichteten weder ganz noch teilweise erlassen werden (§ 83 Abs 4 GmbHG). Nach hL steht diese Bestimmung aber unter gewissen Voraussetzungen einem Vergleich nicht entgegen (zB Unsicherheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht; Drittvergleichsfähigkeit).
2. Vermögen, das nach Berichtigung und Sicherstellung der Schulden verblieben ist, dürfen die Liquidatoren nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Veröffentlichung der Aufforderung an die Gläubiger gem § 91 Abs 1 GmbHG unter die Gesellschafter verteilen (§ 91 Abs 3 Satz 1 GmbHG). Der Abschluss eines Vergleichs über strittige Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter ist keine Vermögensverteilung iSv § 91 Abs 3 Satz 1 GmbHG.