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Geistig abnorme Rechtsbrecher: bedingte Nachsicht der Unterbringung – Widerruf?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StGB: § 21, § 53, § 54

StPO: § 494a

Die Entscheidung darüber, ob eine bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher widerrufen oder (im Fall des Absehens vom Widerruf) die Probezeit verlängert wird, setzt – soweit hier von Relevanz – gem § 54 Abs 1 iVm § 53 Abs 1 erster Satz StGB eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung voraus (vgl auch § 494a Abs 1 erster Satz StPO). Deliktisches Verhalten im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit scheidet hingegen als Widerrufsgrund und demnach auch als Voraussetzung für eine Probezeitverlängerung aus.

OGH 9. 4. 2019, 14 Os 34/19k

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27309 vom 13.05.2019