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Aktionärsrechte-RL: Umsetzung im BörseG – RV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018 geändert werden soll

RV 15. 5. 2019, 624 BlgNR 26. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Durch die neue AktionärsrechteRL (RL (EU) 2017/828 [zur Änderung der RL 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre]; Änderungsrichtlinie) werden vier völlig neue Themenbereiche geregelt, die nur tlw Gegenstand dieses Gesetzentwurfs sind:

1.Identifikation der Aktionäre;
2.Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern;
3.Abstimmung über Vergütungspolitik und Vergütungsbericht (Umsetzung in einem eigenen Vorhaben, dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 [AktRÄG 2019]; derzeit noch im Stadium Ministerialentwurf 130/ME);
4.Related Party Transactions (Umsetzung ebenfalls im geplanten AktRÄG 2019, 130/ME).

Im BörseG 2018 wird in Umsetzung der RL (EU) 2017/828 ein neues 5. Hauptstück eingefügt. Der neue § 177 BörseG 2018 definiert den Anwendungsbereich dieses Hauptstücks: Danach legt es die „Anforderungen an die Ausübung bestimmter, mit Stimmrechtsanteilen verbundener Rechte von Aktionären im Zusammenhang mit Hauptversammlungen von Gesellschaften fest, die ihren Sitz im Inland haben und deren Aktien zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind. Es legt außerdem besondere Anforderungen fest, um die – insbesondere langfristige – Mitwirkung der Aktionäre zu fördern. Diese besonderen Anforderungen gelten für die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung, die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte und die Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern.“

Begriffsdefinitionen

Neben einem Verweis auf die Definitionen des AktienG werden im neuen § 178 BörseG 2018 für das 5. Hauptstück einige eigene Begriffsdefinitionen festgelegt, va:

-„Intermediär“: eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten im Namen von Aktionären oder anderen Personen erbringt, wie etwa eine Wertpapierfirma iSv Art 4 Abs 1 Nr 1 der RL 2014/65/EU, ein Kreditinstitut iSv Art 4 Abs 1 Nr 1 der VO (EU) 575/2013 oder einen Zentralverwahrer iSv Art 2 Abs 1 Nr 1 der VO (EU) 909/2014 (§ 178 Z 1 BörseG 2018);
-„Institutioneller Anleger“ (§ 178 Z 2 BörseG 2018):
a.ein Unternehmen, das Tätigkeiten der Lebensversicherung iSv Art 2 Abs 3 Buchst a, b und c der RL 2009/138/EG und der Rückversicherung iSv Art 13 Nr 7 der RL 2009/138/EG ausübt, sofern diese Tätigkeiten sich auf Lebensversicherungsverpflichtungen beziehen, und das nicht nach der RL 2009/138/EG ausgeschlossen ist;
b.eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die in den Anwendungsbereich der RL (EU) 2016/2341 fällt (es sei denn, ein Mitgliedstaat hat im Einklang mit Art 5 der genannten RL beschlossen, die RL auf die betreffende Einrichtung nicht oder nur teilweise anzuwenden);
-„Vermögensverwalter“ (§ 178 Z 3 BörseG 2018): eine Wertpapierfirma gem Art 4 Abs 1 Nr 1 der RL 2014/65/EU, die Portfolioverwaltungsdienstleistungen für Anleger erbringt, einen AIFM (Verwalter alternativer Investmentfonds) iSd Art 4 Abs 1 Buchst b der RL 2011/61/EU, der die Bedingungen für eine Ausnahme gem Art 3 der genannten RL nicht erfüllt, oder eine Verwaltungsgesellschaft iSd Art 2 Abs 1 Buchst b der RL 2009/65/EG oder eine Investmentgesellschaft, die gem der RL 2009/65/EG zugelassen ist und keine für ihre Verwaltung zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt hat.
-„Stimmrechtsberater“ (§ 178 Z 4 BörseG 2018): eine juristische Person, die gewerbsmäßig und entgeltlich Offenlegungen durch Gesellschaften und gegebenenfalls andere Informationen börsennotierter Gesellschaften analysiert, um Anleger für ihre Abstimmungsentscheidungen zu informieren, indem sie Recherchen, Beratungen oder Stimmempfehlungen in Bezug auf die Ausübung von Stimmrechten erteilt.

Übermittlung von Informationen durch Intermediäre

Um die direkte Kommunikation und die Zusammenarbeit mit den Aktionären zu erleichtern, soll die Gesellschaft ihre Aktionäre identifizieren können („Know your shareholder“), was im Wesentlichen durch die Übermittlung aller relevanten Informationen durch die Intermediäre an die Gesellschaft sichergestellt werden soll. Ebenso kann die Gesellschaft damit sicherstellen, dass die langfristige Mitwirkung der Aktionäre an ihrer weiteren Entwicklung ermöglicht wird.

Die Gesellschaften erhalten das Recht, ihre Aktionäre zu identifizieren, soferne diese 0,5 vH oder mehr an Aktien oder Stimmrechten halten (§ 179 BörseG 2018; Inkrafttreten erst mit 3. 9. 2020 vorgesehen). Die Intermediäre müssen der Gesellschaft auf deren Antrag hin unverzüglich die Informationen über die Identität von Aktionären übermitteln, deren Anteil die Schwelle 0,5 vH erreicht oder überschreitet. Sofern ein Aktionär die Schwelle dadurch erreicht oder überschreitet, dass er seinen Anteil an der Gesellschaft über Depotkonten bei mehreren Intermediären hält, ist er verpflichtet, diesen Umstand allen diesen Intermediären bekannt zu geben, die diesen Umstand und die Informationen über die bei ihnen jeweils gehaltenen Anteile dann entsprechend an die Gesellschaft übermitteln müssen. Auch die Weiterleitung von Informationen bei einer Kette von Intermediären wird in § 179 BörseG 2018 geregelt.

Was als „Informationen über die Identität von Aktionären“ zu verstehen ist, wird bereits bei den Begriffsdefinitionen in § 178 Z 5 BörseG 2018 festgelegt. Es handelt sich danach um „Informationen, die es ermöglichen, die Identität eines Aktionärs festzustellen, wozu zumindest Folgendes“ gehört:

a.Name und Kontaktdaten des Aktionärs (einschließlich vollständiger Anschrift und gegebenenfalls E-Mail-Adresse) und, wenn es sich um eine juristische Person handelt, ihre Registriernummer oder, wenn keine Registriernummer verfügbar ist, ihre eindeutige Kennung, wie etwa die Rechtsträgerkennung,
b.die Anzahl der gehaltenen Aktien und,
c.nur soweit dies von der Gesellschaft angefordert wird, eine oder mehrere der folgenden Angaben: die Kategorien oder Gattungen der gehaltenen Aktien oder das Datum, ab dem die Aktien gehalten werden.

Die Intermediäre haben grds auch unverzüglich die folgenden Informationen seitens der Gesellschaft an den Aktionär oder an einen vom Aktionär benannten Dritten zu übermitteln (§ 180 Abs 1 BörseG 2018):

1.die Informationen, die die Gesellschaft dem Aktionär erteilen muss, damit dieser seine Rechte aus den Aktien ausüben kann, und die für alle Aktionäre bestimmt sind, die Aktien der betreffenden Gattung halten, oder
2.wenn diese Informationen den Aktionären auf der Website der Gesellschaft zur Verfügung stehen, eine Mitteilung, in der angegeben wird, wo diese Informationen auf der Website der Gesellschaft gefunden werden können.

Weitere Anforderungen an Intermediäre

Die Intermediäre müssen die Ausübung der Rechte durch den Aktionär, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an und Stimmabgabe in Hauptversammlungen, durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu erleichtern (§ 181 Abs 1 BörseG 2018):

1.Der Intermediär trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit der Aktionär oder ein vom Aktionär benannter Dritter die Rechte selbst ausüben kann;
2.der Intermediär übt die mit den Aktien verbundenen Rechte mit ausdrücklicher Genehmigung und gemäß den Anweisungen des Aktionärs zu dessen Gunsten aus.

Alle erwähnten Vorschriften betr Intermediäre (2. Abschnitt des 5. Hauptstücks) gelten auch für Intermediäre aus Drittländern (§ 183 BörseG 2018).

Anforderungen an institutionelle Anleger und Vermögensverwalter

Der 3. Abschnitt des 5. Hauptstücks soll die Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern erhöhen.

So müssen institutionelle Anleger und Vermögensverwalter etwa grds eine „Mitwirkungspolitik“ ausarbeiten und öffentlich bekannt machen (kostenfrei auf ihrer Website), in der beschrieben wird, wie sie die Mitwirkung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren (§ 185 Abs 1 BörseG 2018). Anzugeben ist dabei ua, wie sie die Gesellschaften, in die sie investiert haben, hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten überwachen (etwa betr Strategie, Risiko etc), wie sie Dialoge mit den Gesellschaften führen und wie sie Stimmrechte und andere mit Aktien verbundene Rechte ausüben. Sie müssen auch jährlich öffentlich bekannt machen, wie sie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt haben (einschließlich Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens oder Erläuterung ihres Rückgriffs auf die Dienste von Stimmrechtsberatern).

Vorgesehen sind weiters Regelungen betr öffentliche Bekanntmachungen bezüglich Anlagestrategie institutioneller Anleger und bezüglich Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern (§ 186 BörseG 2018) sowie betr Transparenz bei Vermögensverwaltern (§ 187 BörseG 2018).

Erhöhte Anforderungen an Stimmrechtsberater

Stimmrechtsberater haben weiters öffentlich auf einen Verhaltenskodex Bezug zu nehmen, den sie anwenden, die Nichtanwendung bzw Abweichungen von einem Verhaltenskodex zu begründen und über die Anwendung dieses Verhaltenskodex Bericht zu erstatten (alles ebenfalls kostenfrei auf ihren Websites und jährlich aktualisiert; § 188 BörseG 2018).

Weiters müssen Stimmrechtsberater ihren Kunden zumindest jährlich Informationen über die Richtigkeit und Zuverlässigkeit ihrer Tätigkeiten iZm der Vorbereitung ihrer Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen zukommen lassen und öffentlich bekannt machen (§ 188 Abs 2 BörseG 2018) und ihre Kunden unverzüglic über tatsächliche wie potentielle Interessenkonflikte informieren (§ 188 Abs 3 BörseG 2018).

Diese erhöhten Anforderungen gelten auch für Stimmrechtsberater, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung im Inland haben und ihre Tätigkeiten über eine Niederlassung im Inland ausüben (§ 188 Abs 4 BörseG 2018).

Strafbestimmungen

Die Verletzung der neuen Verpflichtungen durch Intermediäre, Gesellschaften, institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater werden als Verwaltungsübertretung geahndet (Geldstrafe bis zu € 25.000,-; (§ 189 BörseG 2018).

Inkrafttreten

In Kraft treten sollen die neuen Bestimmungen bereits mit 10. 6. 2019 bzw erst 3. 9. 2020 (§§ 179 bis 181 BörseG 2019 betr Identifizierung der Aktionäre über die Intermediäre und Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27323 vom 16.05.2019