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Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StGB: § 207b

Bezugspunkt sowohl des § 207b Abs 3 StGB als auch des § 207 Abs 1 StGB ist eine „geschlechtliche Handlung“. Dieser Begriff umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. Er schließt jedenfalls jene Handlungen ein, bei denen zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers oder Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung gebracht werden.

Zwar sind Küsse und Umarmungen sowie das Streicheln des Gesäßes für sich betrachtet keine geschlechtlichen Handlungen iSd § 207 Abs 1 und § 207b Abs 3 StGB, sie können aber ein Indiz für einen weitergehenden Vorsatz des Täters bilden.

Indem das Urteil lediglich den – hier auch mit Blick auf die Beweiswürdigung – unbestimmten Begriff „Sex“ verwendet, somit keine Feststellungen trifft, welche – unter den Rechtsbegriff „geschlechtliche Handlung“ zu subsumierende – Tathandlung vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war, leidet es unter einem Rechtsfehler mangels Feststellungen.

OGH 5. 3. 2019, 14 Os 147/18a

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27328 vom 16.05.2019