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Strafbar nach § 129 Abs 1 Z 1 StGB ist, wer einen Diebstahl begeht, ua indem er zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum mit einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt.
Das Abfangen von Funksignalen zur anschließenden Öffnung eines Schlosses wird durchgehend als die Verwendung eines widerrechtlich erlangten Zugangscodes angesehen.