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Familienzeitbonus: Frist für Hauptwohnsitzmeldung des Kindes

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

FamZeitbG: § 2 Abs 3

Der Anspruch eines Vaters auf Familienzeitbonus setzt ua voraus, dass die Eltern und das Kind an derselben Wohnadresse wohnen und auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Der Begriff der „Hauptwohnsitzmeldung“ in § 2 Abs 3 FamZeitbG stellt auf den Hauptwohnsitzbegriff des § 1 Abs 7 MeldeG ab. Die Verpflichtung, ein Kind nach der Geburt anzumelden, richtet sich nach § 3 Abs 1 MeldeG und stellt – bezogen auf den Anwendungsbereich des Familienzeitbonusgesetzes – auf die tatsächliche Unterkunftnahme des Kindes an derselben Wohnadresse ab, an der der Vater und der andere Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Da gemäß § 3 Abs 1 MeldeG die Anmeldung innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme des Kindes in der Wohnung an der gemeinsamen Wohnadresse vorzunehmen ist und gem § 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG eine bis zu zehn Tage verspätete Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der gemeinsamen Wohnadresse nicht schadet (Toleranzfrist), steht den Eltern insgesamt eine Frist von 13 Tagen ab dem Tag nach der Unterkunftnahme für die noch ausständige Anmeldung des Kindes am gemeinsamen Hauptwohnsitz zur Verfügung.

OGH 26. 3. 2019, 10 ObS 121/18v -> zu OLG Linz 11 Rs 62/18v, ARD 6623/9/2018

Sachverhalt

Der Kläger und seine Lebensgefährtin sind seit 1. 6. 2015 an der gemeinsamen Wohnadresse gemeldet. Am 24. 6. 2017 wurde ihre Tochter in einem Krankenhaus geboren. Der Kläger vereinbarte zum frühestmöglichen Termin (28. 6. 2017) den ersten freien Termin am Standesamt (11. 7. 2017) zur Abholung der Geburtsurkunde und Anmeldung der Tochter. Die hauptwohnsitzliche Meldung (auch) der Tochter an der gemeinsamen Wohnadresse erfolgte am 11. 7. 2017.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die beklagte Gebietskrankenkasse den Antrag des Klägers auf Familienzeitbonus für den Zeitraum 3. 7. bis 30. 7. 2017 für die Tochter ab. Der gemeinsame Hauptwohnsitz des Klägers und seiner Tochter sei erst ab 11. 7. 2017 vorgelegen, weshalb die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts gemäß § 2 Abs 1 Z 4 FamZeitbG nicht erfüllt sei.

Die Vorinstanzen gaben der dagegen erhobenen Klage auf Zuerkennung eines Familienzeitbonus für den Zeitraum vom 3. 7. 2017 bis zum 30. 7. 2017 statt. Nach Ansicht des BerufungsG steht der Anspruch auf Familienzeitbonus auch dann zu, wenn die unterbliebene hauptwohnsitzliche Meldung des Kindes innerhalb von 10 Tagen ab Beginn des Bezugszeitraums nachgeholt werde.

Wegen des Fehlens höchstgerichtlicher Rsp zur Toleranzfrist des § 2 Abs 3 FamZeitbG ließ der OGH die Revision der bekl GKK zu, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das ErstG zurück.

Entscheidung

Abstellen auf melderechtliche Regelungen

Der Anspruch des Kl kann im vorliegenden Fall nur dann zu Recht bestehen, wenn die Anmeldung der Tochter am 11. 7. 2017 nicht „verspätet“ iSd § 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG erfolgt ist.

Das Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG) enthält keine Regelung, aus der hervorginge, zu welchem Zeitpunkt ein Kind an der gemeinsamen Wohnadresse „hauptwohnsitzlich“ zu melden ist. § 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG regelt lediglich, dass eine „höchstens bis zu 10 Tagen verspätet“ erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der Wohnadresse des gemeinsamen Wohnsitzes nicht schadet. Keine ausreichenden Hinweise zu dieser Frage bieten auch die Gesetzesmaterialien zur Schaffung des FamZeitbG durch BGBl I 2016/53, mit dem im Übrigen auch eine wortidente Bestimmung in § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG eingeführt wurde (vgl ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 2)

Es entspricht Rechtsprechung und Schrifttum, dass das KBGG auf den melderechtlichen Hauptwohnsitzbegriff abstellt und nicht auf jenen des Art 6 Abs 3 B-VG (vgl OGH 26. 8. 2014, 10 ObS 69/14s, ARD 6425/17/2014; Weißenböck in Holzmann-Windhofer/Weißenböck, KBGG, § 2 KBGG, 40 f). Unter Berücksichtigung des vergleichbaren Regelungszwecks von § 2 Abs 6 KBGG und § 2 Abs 3 FamZeitbG ist nach Ansicht des OGH daher auch im Anwendungsbereich des § 2 Abs 3 FamZeitbG davon auszugehen, dass diese Bestimmung auf den Hauptwohnsitzbegriff des § 1 Abs 7 MeldeG 1991 abstellt.

Meldepflicht ab Unterkunftnahme

Das Meldegesetz verknüpft das Entstehen der Meldepflicht mit der Tatsache der Aufnahme oder Aufgabe einer Unterkunft. Die Unterkunftnahme beginnt mit dem erstmaligen widmungsmäßigen Gebrauch der Unterkunft und hängt bloß von objektiven, äußeren (faktischen) Umständen ab.

Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist „innerhalb von drei Tagen danach“ bei der Meldebehörde anzumelden (§ 3 Abs 1 MeldeG). Die Frist endet mit Ablauf des dritten Tages nach jenem Tag, an dem die Unterkunftnahme erfolgte. Für die Anmeldung sind neben dem ausgefüllten Meldezettel öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten des Unterkunftnehmers hervorgehen (etwa – für die Anmeldung eines Kindes – Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis).

Weder das FamZeitbG noch das MeldeG bietet daher eine Grundlage für die Ansicht der bekl GKK, dass schon die Geburt eines Kindes die Meldepflicht auslöse. Dies gilt allerdings auch für den Rechtsstandpunkt der Vorinstanzen, die Meldepflicht entstehe mit dem Beginn des Bezugszeitraums des Familienzeitbonus. Vielmehr knüpft auch für das neugeborene Kind die Meldepflicht an die Tatbestände des § 3 Abs 1 MeldeG an, in aller Regel daher an die Unterkunftnahme iSd § 3 Abs 1 MeldeG.

Frist von 13 Tagen ab Unterkunftnahme des Kindes

Unter Berücksichtigung der 3-tägigen Meldefrist des § 3 Abs 1 MeldeG und der 10-tägigen Toleranzfrist des § 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG kommt der OGH somit zu dem Ergebnis, dass den Eltern somit ab dem der Unterkunftnahme folgenden Tag insgesamt eine Frist von 13 Tagen für die noch ausständige Anmeldung des Kindes am gemeinsamen Hauptwohnsitz zur Verfügung steht.

Damit erweist sich die Sozialrechtssache im vorliegenden Fall wegen fehlender Feststellungen als noch nicht entscheidungsreif:

Dazu wird im fortzusetzenden Verfahren zunächst zu klären sein, ob eine Anmeldung des Kindes im Weg der Personenstandsbehörde gemäß § 12 PStG erfolgt ist. In diesem Fall ist die Anmeldung erfolgt, sobald der Personenstandsbehörde der vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt (§ 12 PStG iVm § 4a Abs 1 MeldeG).

Für den Fall, dass eine Anmeldung des Kindes nicht gemäß § 12 PStG erfolgte, werden Feststellungen über die tatsächliche Unterkunftnahme des Kindes an der gemeinsamen Wohnadresse mit den Eltern zu treffen sein. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die Anmeldung am 11. 7. 2017 – unter Berücksichtigung der Fristen des § 3 Abs 1 MeldeG und des § 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG – fristgerecht erfolgte.

Hinweis: § 12 Personenstandsgesetz 2013 ermöglicht den Eltern eine Anmeldung des Kindes über die Personenstandsbehörde. Danach kann das Kind anlässlich der Eintragung der Geburt unter Anschluss eines vollständig ausgefüllten Meldezettels im Weg der Personenstandsbehörde bereits vor Unterkunftnahme des Kindes an der gemeinsamen Wohnadresse mit den Eltern angemeldet werden. Die Personenstandsbehörde hat diesfalls die Meldedaten für die zuständige Meldebehörde im Wege eines Änderungszugriffs auf das Zentrale Melderegister zu übermitteln.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27359 vom 23.05.2019