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GrESt für Tausch Liegenschaft gegen Baurecht

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

GrEStG: § 4 Abs 1, § 5 Abs 1 Z 2, § 17 Abs 1 Z 1

Gemäß § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld ua durch Vereinbarung rückgängig gemacht wird.

Im vorliegenden Fall veräußerte eine Marktgemeinde mehrere Grundstücke um einen Kaufpreis von rund € 24,7 Mio an eine Kommanditgesellschaft und die KG räumte der Gemeinde an diesen Grundstücken mit Baurechtsvertrag vom selben Tag ein Baurecht ein, das zum 15. 7. 2044 enden soll. Das Erlöschen des Baurechts mit Zeitablauf stellt kein „Rückgängigmachen“ der Leistung (bzw Teilleistung des Tauschs) „Einräumung des Baurechts“ dar.

Damit ist der Tatbestand des § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG nicht erfüllt. Grunderwerbsteuer ist daher sowohl für den Vertrag zum Erwerb des Eigentums an den Liegenschaften durch die KG (als Erwerberin) festzusetzen als auch für den Vertrag zum Erwerb des Baurechts an den Liegenschaften durch die Gemeinde (als Erwerberin).

VwGH 26. 3. 2019, Ro 2018/16/0005 und Ro 2018/16/0007

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27360 vom 24.05.2019