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SMG: § 27, § 28, § 28a, § 30, § 31, § 31a, § 35, § 37
1. § 35 Abs 1 SMG regelt die vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Gericht (§ 37 iVm § 35 SMG) bei einer „Straftat nach den §§ 27 Abs 1 oder 2 oder § 30 [SMG], die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat“. Eine vorläufige Einstellung nach § 35 Abs 1 SMG ist an keine Überlegungen zur Schwere der Schuld oder zur Prävention geknüpft und unabhängig von der Verurteilung wegen anderer, mit dem SMG nicht im Zusammenhang stehender Straftaten wahrzunehmen.
Überlegungen zur Schuld des Angeklagten und zur Spezialprävention (§ 35 Abs 2 Z 2 und 3 SMG) sind hingegen im Rahmen des § 35 Abs 2 SMG anzustellen, dh bei einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens bei „einer anderen Straftat nach den §§ 27 oder 30 bis 31a, einer Straftat nach den §§ 28 oder 28a, sofern der Beschuldigte an Suchtmittel gewöhnt ist, oder einer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln begangenen Straftat“.
2. Der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht setzt Delinquenz während der Probezeit voraus (§ 53 Abs 1 StGB), letztere beginnt jedoch erst mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist (§ 49 StGB).