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EMRK: Art 6
JGG: § 42
Im Hinblick auf die Grundrechtsgarantie einer öffentlichen Verhandlung nach Art 90 Abs 1 B-VG und Art 6 Abs 1 EMRK ist der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 42 Abs 1 JGG tunlichst auf Teile der Hauptverhandlung zu beschränken. Fehlende sachliche Rechtfertigung einer (zu extensiven) Ausschlussverfügung begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO.
Der Einwand, wonach ein weiterer Ausschluss der Öffentlichkeit für das spätere Fortkommen des Jugendlichen geboten gewesen wäre (§ 42 Abs 1 JGG), kann auf sich beruhen, weil ein nachteiliger Einfluss auf die Entscheidung iSd § 281 Abs 3 StPO auszuschließen ist.