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Hauptverhandlung gegen Jugendlichen – Ausschluss der Öffentlichkeit

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

B-VG: Art 90

EMRK: Art 6

JGG: § 42

StPO: § 281

Im Hinblick auf die Grundrechtsgarantie einer öffentlichen Verhandlung nach Art 90 Abs 1 B-VG und Art 6 Abs 1 EMRK ist der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 42 Abs 1 JGG tunlichst auf Teile der Hauptverhandlung zu beschränken. Fehlende sachliche Rechtfertigung einer (zu extensiven) Ausschlussverfügung begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO.

Der Einwand, wonach ein weiterer Ausschluss der Öffentlichkeit für das spätere Fortkommen des Jugendlichen geboten gewesen wäre (§ 42 Abs 1 JGG), kann auf sich beruhen, weil ein nachteiliger Einfluss auf die Entscheidung iSd § 281 Abs 3 StPO auszuschließen ist.

OGH 11. 4. 2019, 12 Os 21/19h

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27385 vom 31.05.2019