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Der Ersatzanspruch eines nahen Angehörigen des Getöteten für den krankheitswertigen Schockschaden umfasst nicht nur Schmerzengeld, sondern auch Heilungskosten und Verdienstentgang.
Der Haftpflichtversicherer lehnte seine Deckungspflicht gegenüber dem Geschädigten zunächst unter Berufung auf eine Schwarzfahrt zur Gänze ab. Nach einer neuerlichen Prüfung teilte er diesem mit, dass er „in die Regulierung eintritt“, zahlte Schmerzengeld und ersetzte Heilungskosten. Eine Entschädigung für den Verdienstentgang verweigerte er nicht mehr wegen fehlender Passivlegitimation, sondern aus einem anderen Grund. Bei dieser Sachlage kann von einem konstitutiven Anerkenntnis des Versicherers ausgegangen werden (Zurückweisung der Revision).