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Ein Eisenbahnunternehmen (hier: ÖBB-Produktion GmbH), das einem Eisenbahnverkehrs- oder -infrastrukturunternehmen ein Triebfahrzeug (mit oder ohne Fahrer) als Traktionsmittel zur Verfügung stellt, ist nicht Betriebsunternehmer dieses Triebfahrzeugs iSd § 5 EKHG, wenn es auf dessen Einsatz keinen weiteren Einfluss hat. Die Gefährdungshaftung nach dem EKHG als Betriebsunternehmer trifft in diesem Fall das Eisenbahnverkehrs- oder -infrastrukturunternehmen, in dessen Betrieb das Triebfahrzeug eingegliedert worden ist.
Anmerkung:
Die ÖBB-Produktion GmbH überließ der ÖBB-Infrastruktur AG eine Lokomotive, die als Traktionsmittel für Instandhaltungsarbeiten genutzt wurde. Während der Arbeiten auf einer Eisenbahnbaustelle kam es zu einer Kollision mit dem Schienenfahrzeug eines Dritten. Für den eingetretenen Schaden haftet die ÖBB-Produktion GmbH nach Ansicht des OGH nicht nach dem EKHG, weil sie als bloße Überlasserin des Traktionsmittels nicht Betriebsunternehmerin iSd § 5 EKHG ist.
Zur Gefährdungshaftung von Eisenbahnunternehmen beachte auch 2 Ob 15/16v = Zak 2017/167, 98; 2 Ob 18/16k = Zak 2017/281, 158; 2 Ob 69/17m = Zak 2017/373, 218.