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StEG: Kein Ersatz des Verdienstentgangs aus Pyramidenspiel

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StEG 1969: § 1

StGG: Art 5

1. ZPMRK: Art 1

Ist eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit (hier: Pyramidenspiel) nach den Wertungen des österreichischen Rechts im Inland nicht nur verboten, sondern sogar mit der Sanktion gerichtlicher Strafbarkeit belegt, kann der Betreffende (hier: Organisator des Pyramidenspiels) nicht im Rahmen des § 1 StEG 1969 für den Entgang eines Verdienstes aus dieser Tätigkeit durch eine strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung Ersatz verlangen, und zwar auch nicht, wenn die Tätigkeit im Ausland möglicherweise erlaubt ist. Dies hat der OGH bereits im ersten Rechtsgang zu 1 Ob 190/17y (= Rechtsnews 25095 = RdW 2018/165) klargestellt. Der OGH hegt hier daher keine Bedenken gegen die Beurteilung des BerufungsG, dass der Einkommensverlust des Kl dadurch, dass er das Pyramidenspiel in Tschechien nicht weiterführen konnte, kein ersatzfähiger Schaden nach dem StEG 1969 ist.

Auch eine Verletzung des „Rechts auf Eigentum“ liegt nicht vor: Soweit der Nachteil aus der faktischen Hinderung der Organisation eines (in Österreich verbotenen) Pyramidenspiels überhaupt als Eigentumseingriff verstanden werden kann, verstieße dieser nicht gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsschutz des Art 5 StGG und Art 1 1. ZPMRK. Zwar müssen auch Eigentumsbeschränkungen im „Allgemeininteresse“ liegen (VfGH B 941/88, VfSlg 12082). Jedoch ergibt sich aus den Überlegungen zur strafgerichtlichen Pönalisierung eines Pyramidenspiels (siehe 1 Ob 190/17y) ein öffentliches Interesse am Schutz von Spielteilnehmern und damit auch ein hinlängliches „Allgemeininteresse“ iSd Art 1 Abs 2 des 1. ZPMRK.

OGH 5. 3. 2019, 1 Ob 17/19k

Entscheidung

Der Kl stützt sich weiters ua darauf, dass „jedenfalls analog“ auch Art 7 der EMRK verletzt werde, weil sein „Erwerbszweig ... nach (internationalem – tschechischem) Recht am Handlungsort erlaubt war“. Damit zeigt er jedoch keinen Bezug zu dieser Bestimmung auf: Nach Art 7 Abs 1 Satz 1 EMRK kann niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung (strafrechtlich) verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Schadenersatzrechtliche Fragen berührt diese Norm nicht.

Hinweis:

Im vorliegenden Fall war noch das StEG 1969 und nicht das StEG 2005 anzuwenden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27422 vom 07.06.2019