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CUV: Schaden an Waggons im internationalen Eisenbahnverkehr

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1311

CUV: Art 4

Das bekl Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat im Anwendungsbereich der CUV (Einheitliche Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr) nicht den strengen Entlastungsbeweis des Transportrechts zu erbringen; auf Schäden an Wagen – sei es als Gut (CIM), sei es als Beförderungsmittel (CUV/AVV) – ist der strenge Haftungsmaßstab des Transportrechts nicht anwendbar.

Die Beweislastumkehr in Bezug auf das Verschulden (Art 4 § 1 CUV) ändert zudem nichts daran, dass bei der hier in Frage kommenden Verletzung eines Schutzgesetzes iSd § 1311 ABGB zunächst der Geschädigte (neben dem Schaden) den vom Schutzgesetz erfassten Tatbestand – also die objektive Übertretung der Schutznorm – zu beweisen hat.

OGH 28. 3. 2019, 2 Ob 35/18p

Ausgangsfall

Zum ersten Rechtsgang siehe bereits OGH 23. 2. 2017, 2 Ob 18/16k, Zak 2017/281.

Die Kl ist eine Gesellschaft spanischen Rechts, die Eisenbahnwaggons hält und vermietet. Sie schließt mit Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) Verträge über die Verwendung der Waggons und über die entgeltliche Nutzung der Schieneninfrastruktur ab, so auch mit der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei. Das Vertragsverhältnis zwischen diesem „wagenverwendenden EVU“ und der klagenden Partei ist durch den „Allgemeinen Vertrag für die Verwendung von Güterwagen“ (AVV) abschließend geregelt.

Mit ihrer Klage macht die Kl gegenüber dem beklagten Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) Schäden an ihren Eisenbahnwaggons geltend, die in zwei Fällen jeweils durch Entgleisung im Bereich österreichischer Bahnhöfe auf Hochleistungsstrecken bei geringer Geschwindigkeit entstanden sind.

Aus dem Vetragsverhältnis mit den EVU verfügt die klagende Partei über keinen vertraglichen Anspruch gegen das bekl EIU. Mögliche Anspruchsgrundlagen wären daher die Gefährdungshaftung nach dem EKHG oder die Verschuldenshaftung nach deliktischen Grundsätzen. Die beklagte Partei berief sich auf die für sie günstigeren Haftungsbestimmungen des Wagenverwendungsrechts (CUV iVm AVV), weil sich der Unfall im internationalen Eisenbahngüterverkehr ereignet habe.

Das BerufungsG bejahte im zweiten Rechtsgang das Vorliegen einer durchgehenden internationalen Beförderung iSv Art 1 CIM als Voraussetzung für die Anwendung der CUV (iVm AVV), weil es sich um einen Gütertransport von Deutschland in die Türkei gehandelt hat, wofür ein einziger grenzüberschreitender Frachtbrief ausgestellt worden war. Mit ihrem Vorbringen, dass das österreichische EVU (Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei) nur einen Teilstreckentransport im österreichischen Netz durchgeführt habe, zeigt die Kl keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27430 vom 12.06.2019