News

Steuerfreie ig Lieferung beim Reihengeschäft

Bearbeiter: Birgit Bleyer

UStG: § 3 Abs 7 und Abs 8, Art 1 Abs 1, Art 3 Abs 8

Bei einem Reihengeschäft mit einer Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat kann nur die bewegte Lieferung eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sein. Der Ort der ruhenden Lieferung befindet sich entweder im Mitgliedstaat des Beginns oder im Mitgliedstaat der Ankunft der Beförderung oder Versendung, je nachdem, ob die bewegte Lieferung vor oder nach einer solchen Lieferung stattfindet.

Veräußert eine natürliche Person Diesel an eine Gesellschaft im übrigen Gebiet der EU (= Endabnehmer, hier: eine tschechische Gesellschaft) und wird der Treibstoff durch einen Transporteur teilweise mit eigenen Tankfahrzeugen, teilweise durch beauftragte Frachtführer direkt beim Lieferanten des Verkäufers (hier: eine österreichische KG) aus dessen Tanklager in Deutschland abgeholt, wobei der Veräußerer dem Transporteur die ihm vom Lieferanten übermittelte Ladenummer bekannt gibt, und nach Österreich transportiert, so ist entscheidend, ob die Befähigung, wie ein Eigentümer zu verfügen, vom Veräußerer bereits vor dem Zeitpunkt der Beförderung der Ware an den Endabnehmer übertragen wird oder nicht:

-Wird diese Befugnis vom Veräußerer bereits vor der Beförderung übertragen, so handelt es sich bei der Lieferung des Lieferanten an den Veräußerer um die „ruhende Lieferung“, die dort ausgeführt wird, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet, also in Deutschland.
Die anschließende Lieferung des Veräußerers an den Endabnehmer (hier: tschechische Gesellschaft) unterliegt deutschem Recht (also allenfalls einer Besteuerung in Deutschland).
-Wird hingegen diese Befugnis erst nach der Beförderung übertragen, so ist die Lieferung des Lieferanten an den Veräußerer die „bewegte Lieferung“, bei der der Veräußerer als Erwerber der innergemeinschaftlichen Lieferung zu beurteilen ist.
Die daran anschließende Lieferung des Veräußerers an den Endabnehmer (hier: tschechische Gesellschaft) erfüllt die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht.

Es ist daher von erheblicher Bedeutung, für welche der Parteien der Transporteur tätig wird, um beurteilen zu können, ob allenfalls durch Übermittlung der Ladenummern bereits eine Übertragung der Befugnis, wie ein Eigentümer zu verfügen, an den Endabnehmer erfolgte oder ob diese Befugnis - wenn auch durch den Transporteur ausgeübt - beim Veräußerer verblieb.

VwGH 3. 4. 2019, Ra 2018/15/0125

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27457 vom 19.06.2019