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Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art 6 Abs 3 UStG kann nicht allein aus dem Grund versagt werden, dass in der Zollanmeldung eine unrichtige UID-Nummer des Abnehmers und kein Hinweis auf den Beförderungsnachweis angegeben worden seien, wenn nachgewiesen wird, dass die materiellen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung der nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung tatsächlich erfüllt sind und der Abnehmer zudem über eine gültige UID-Nummer verfügt, die dem Zollamt nachträglich bekannt gegeben worden ist.
VwGH 28. 2. 2019, Ra 2017/16/0121
Keine materielle Voraussetzung
Die Pflicht des Importeurs, die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers anzugeben, kann nach der Rsp des EuGH nicht als eine materielle Voraussetzung für die Befreiung angesehen werden, sondern zielt nur darauf ab, Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Befreiung zu beseitigen. Deshalb dürften beispielsweise die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nicht allein deshalb ablehnen, weil infolge einer nach der Einfuhr eingetretenen Änderung der Umstände die in Rede stehenden Waren an einen anderen Steuerpflichtigen als den geliefert wurden, dessen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer auf der Einfuhranmeldung angegeben war, obwohl der Importeur den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats sämtliche Informationen über die Identität des neuen Erwerbers mitgeteilt hat, sofern nachgewiesen wird, dass die materiellen Voraussetzungen der Befreiung der nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung tatsächlich erfüllt sind (EuGH 20. 6. 2018, C-108/17, Enteco Baltic, RN 44ff).
Das gilt nach Ansicht des VwGH umso mehr für die hier vom revisionswerbenden Zollamt aufgezeigte Rechtsfrage einer bloßen Berichtigung der UID-Nummern ohne Austausch des Abnehmers.