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Ersatzfreiheitsstrafe und (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

StGB: § 19, § 43, § 43a

Wäre (hypothetisch) auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen und liegen nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vor, so ist an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu erkennen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach § 43 StGB bedingt nachgesehen werden kann (§ 43a Abs 2 StGB). Diese Geldstrafe ist so zu bemessen, dass die Zahl der Tage der (für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe nach § 19 Abs 3 StGB zu bemessenden) Ersatzfreiheitsstrafe dem umgewandelten Teil der Freiheitsstrafe entspricht. Daraus folgt, dass die Summe aus Ersatzfreiheitsstrafe und (bedingt nachgesehener) Freiheitsstrafe mehr als sechs Monate betragen muss.

Entgegen der Ansicht des erkennenden Gerichts, das bei seinen Berechnungen ersichtlich (verfehlt) auf die Anzahl der Tagessätze anstatt auf die dafür festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe abstellte, ergibt eine Zusammenrechnung der (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von vier Monaten und der Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen insgesamt – anstelle der intendierten achtmonatigen – nur eine sechsmonatige Freiheitsstrafe, für welche die Anwendung von § 43a Abs 2 StGB eben gerade nicht in Betracht gekommen wäre.

Anders als in den Fällen des § 43a Abs 1, Abs 3 und Abs 4 StGB, in denen die Strafe zunächst der Höhe nach auszusprechen und sodann zu bestimmen ist, welcher Teil davon bedingt nachgesehen wird, ist zudem bei der in § 43a Abs 2 StGB vorgesehenen Strafenkombination das ohne Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen in Betracht kommende Ausmaß der gedachten Freiheitsstrafe im Urteilsspruch nicht (wohl aber in den Entscheidungsgründen) anzuführen, sondern sind unmittelbar eine (unbedingte) Geldstrafe und eine (bedingte) Freiheitsstrafe zu verhängen. Die hier erfolgte spruchmäßige Hervorhebung einer fiktiv angedachten Freiheitsstrafe von „acht Monaten“ widerspricht sohin gleichfalls § 43a Abs 2 StGB.

OGH 9. 4. 2019, 14 Os 29/19z

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27489 vom 25.06.2019