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BGBl II 2019/167 und BGBl II 2019/168, ausgegeben am 26. 6. 2019
Im Rahmen der Umsetzung der RL (EU) 2017/2103 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Drogendefinition und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/387/JI des Rates (NPS-RL) sowie der Umsetzung der Beschlüsse der Commission on Narcotic Drugs (CND) der Vereinten Nationen (VN) sind bestimmte Substanzen in die Anhänge der Suchtgiftverordnung aufzunehmen und damit als Suchtgifte zu klassifizieren (BGBl II 2019/167). Zwei davon, nämlich die Substanzen AH-7921 und U-47700, sind nach geltendem Recht aber in der Anlage I der Neue-Psychoaktive-Substanzen-Verordnung (NPSV) ausdrücklich angeführt und in Österreich somit als Neue Psychoaktive Substanzen, nicht aber als Suchtgifte klassifiziert. Einhergehend mit deren Unterstellung unter das Suchtgiftregime wird die Anlage I der Neue-Psychoaktive-Substanzen-Verordnung um die Nennung dieser beiden Substanzen bereinigt (BGBl II 2019/168).