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Die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach §§ 1299 f ABGB ist grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt. Eine Haftung gegenüber einem Dritten kommt aber ua dann in Betracht, wenn die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen auf den Dritten zu erstrecken sind. Eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zugunsten eines Dritten trifft demnach einen Sachverständigen, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für die Disposition des Dritten bilden werde. Geschützt ist ein Dritter, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher va, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrag kann sich die Beurteilung nach der Verkehrsübung richten. Es kommt auf den Verständnishorizont des Dritten an: Ausschlaggebend ist, wie ein verständiger Informationsempfänger die Expertise auffassen durfte.
Stellte die Bekl in ihrem Gutachten ausdrücklich klar, dass sie als Berater des Auftraggebers zur Ermittlung eines subjektiven Entscheidungswerts tätig wird, dann durfte weder der Auftraggeber selbst noch ein Dritter, der vom Gutachten Kenntnis erlangt, darauf vertrauen, dass die Bekl als neutraler Gutachter einen objektivierten Unternehmenswert ermittelt hat. Der Kl ist somit schon der Nachweis eines von der beklagten Sachverständigen mit dem Gutachten geschaffenen Vertrauenstatbestands, auf den sie sich beruft, nicht gelungen.