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Eine untergeordneten Beteiligung iSd § 34 Abs 1 Z 6 StGB liegt nur dann vor, wenn das Tatverhalten nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich war. Vorliegend hat aber der Angeklagte die erste Tätlichkeit gegen das Opfer gesetzt und diesem, als es bereits am Boden lag, auch noch selbst zwei weitere Faustschläge gegen den Kopf versetzt, sodass von einer untergeordneten Beteiligung iSd § 34 Abs 1 Z 6 StGB keine Rede sein kann.