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Offene österreichische EuGH-Verfahren – Übersicht

Bearbeiter: Barbara Tuma

Zusammengestellt von Barbara Tuma, LexisNexis-Redaktion

Zu Beginn der Sommerpause des EuGH sind – soweit überblickbar – folgende österreichische Vorabentscheidungsersuchen und Klagen der EU-Kommission gegen Österreich bzw Klagen Österreichs anhängig:

1. Vorabentscheidungsersuchen

1.1. Internationale Zuständigkeit, anwendbares Recht und Verfahren

-Anwendbarkeit der EuGVVO 2012 und/oder EuInsVO (iZm der Aussetzung bzw Unterbrechung des Verfahrens gem Art 29 bzw Art 30 EuGVVO 2012) im vorliegenden Fall, in dem die kl Gläubigerin eine im Wesentlichen idente Forderung im österreichischen Hauptinsolvenzverfahren und im polnischen Sekundärinsolvenzverfahren angemeldet und nach Bestreitung durch den jeweiligen Insolvenzverwalter zuerst in Polen im Sekundärinsolvenzverfahren und danach in Österreich im Hauptinsolvenzverfahren Klagen auf Feststellung des Bestehens der Insolvenzforderungen in bestimmter Höhe eingebracht hat. Vorabentscheidungsersuchen OLG Wien 17. 1. 2018, 3 R 59/17v. Schlussanträge des Generalanwalt vom 4. 4. 2019 zu C-47/18, Riel, Rechtsnews 27112.
-Beteiligung an dt KG über dt Treuhänder (iZm geschlossenem Fonds, bei dem ein dt Treuhänder die Kommanditanteile der Anleger an den dt Gesellschaften dieses Fonds hält): Rechtswahlklausel in AGB des Treuhänders – ua Frage des anwendbaren Rechts. Vorabentscheidungsersuchen OGH 28. 3. 2018, 6 Ob 5/17d, Rechtsnews 25299. Beim EuGH anhängig zu C-272/18, Verein für Konsumenteninformation (gegen TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co KG).
-Finanzieller Verlust, der die unmittelbare Folge einer unerlaubten Handlung ist, die sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat – „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“? Vorabentscheidungsersuchen des LG Klagenfurt zu Art 7 Nr 2 VO (EU) 1215/2012 (EuGVVO 2012). Beim EuGH seit 30. 4. 2019 anhängig zu C-343/19, Verein für Konsumenteninformation (gegen Volkswagen AG).

1.2. Wirtschaftsrecht und öffentliches Recht

1.2.1. Allgemein

-Soziales Netzwerk – kann der Betreiber zum Schutz der Persönlichkeitsrechte (Ehre) einer Person nach einem festgestellten Rechtsverstoß auch zu einer Filterung verpflichtet werden, nach der auch wort- und/oder sinngleiche Inhalte erkannt werden müssen. Vorabentscheidungsersuchen OGH 25. 10. 2017, 6 Ob 116/17b, Rechtsnews 24777. Schlussanträge des Generalanwalts vom 4. 6. 2019 zu C-18/18, Glawischnig-Piesczek, Rechtsnews 27410.
-SEPA-Lastschrift für Zahlungen innerhalb der EU (Verbandsprozess gegen die Deutsche Bahn): Darf ein ausländisches Unternehmen Zahlungen seiner (österreichischen) Kunden im SEPA-Lastschriftverfahren von deren Wohnsitz im Sitzstaat des Unternehmens abhängig machen? Vorabentscheidungsersuchen OGH 20. 12. 2017, 10 Ob 36/17t, Rechtsnews 24833. Schlussanträge vom 2. 5. 2019 zu C-28/18, Verein für Konsumenteninformation (gegen Deutsche Bahn AG), Rechtsnews 27264.
-Kartellrechtsverstoß – Schadenersatzanspruch auch von Förderstellen? Vorabentscheidungsersuchen iZm überhöhten Förderdarlehen für Bauprojekte infolge der Preisabsprachen des „Aufzugskartells“ (entgangene Zinsen als Schaden des Fördergebers). Vorabentscheidungsersuchen OGH 17. 5. 2018, 9 Ob 44/17m, Rechtsnews 25701. Beim EuGH anhängig zu C-435/18, Otis Gesellschaft ua.
-Gewässerschutz: Vorlagefragen ua betr subjektive Rechte von öffentlichen Wasserversorgern und/oder Verbrauchern auf Änderung eines nationalen Aktionsprogramms bzw auf Erlassung zusätzlicher Maßnahmen oder verstärkter Aktionen gemäß der RL 91/676/EWG [zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen; „Nitrat-RL“] . Vorabentscheidungsersuchen des LVwG Wien. Schlussanträge der Generalanwältin vom 28. 3. 2019 zu C-197/18, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland ua, Rechtsnews 27067.
-Host-Service-Provider (hier: Online-Videoplattform) - mehrere Vorlagefragen zu den Haftungsbeschränkungen, ua die Frage ob Begleittätigkeiten zur Dienstleistung als Host-Service-Provider zu einer aktiven Rolle führen. Vorabentscheidungsersuchen OGH 28. 5. 2019, 4 Ob 74/19i, Rechtsnews 27510. Beim EuGH offensichtlich anhängig seit 6. 6. 2019 zu C-433/19, Ellmes Property Services.
-Verbraucherschutz: Vertrag zwischen einem Architekten und einem Verbraucher (nur) über die Planung eines neu zu errichtenden Einfamilienhauses – Vertrag „über den Bau von neuen Gebäuden“ iSv Art 3 Abs 3 lit f der RL 2011/83/EU [über die Rechte der Verbraucher ...]? Vorabentscheidungsersuchen des LG Graz; beim EuGH anhängig seit 4. 3. 2019 zu C-208/19, NK.

1.2.2. Banken und Versicherungen

-Lebensversicherung – fehlerhafte Rücktrittsbelehrung: Beim EuGH sind mehrere Vorabentscheidungsersuchen des LG Salzburg und des BGHS Wien anhängig, die von der Generalanwältin gemeinsam behandelt wurden; zu den Schlussanträgen der Generalanwältin vom 11. 7. 2019 (zu C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18) siehe Rechtsnews 27607.
  • Muss die Mitteilung über die Rücktrittsmöglichkeit auch einen Hinweis darauf enthalten, dass der Rücktritt keiner bestimmten Form bedarf? Vorabentscheidungsersuchen des LG Salzburg; beim EuGH anhängig zu C-357/18, Plackner.
    • Zusätzliche Frage: Kann der Rücktritt wegen fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht auch noch nach Auflösung des Lebensversicherungsvertrages infolge Kündigung (und Rückkauf) durch den Versicherungsnehmer erklärt werden? Vorabentscheidungsersuchen des LG Salzburg; beim EuGH anhängig zu C-356/18, Gmoser.
    • Ebenso: Vorabentscheidungsersuchen des LG Salzburg; beim EuGH anhängig zu C-355/18, Rust-Hackner.
  • Mehrere Fragen betr Möglichkeit zum Rücktritt und Frist dafür. Vorabentscheidungsersuchen des BGHS Wien (siehe dazu ausführlicher OGH 26. 9. 2018, 7 Ob 124/18p, Rechtsnews 26450). Beim EuGH anhängig zu C-479/18, UNIQA Österreich Versicherungen ua.
-Zur RL 2004/25/EG betr Übernahmeangebote: Frage betr Bindungswirkung einer Feststellung eines Verstoßes für das Verwaltungsstrafverfahren. Vorabentscheidungsersuchen des BVwG; beim EuGH anhängig zu C-546/18, Adler Real Estate ua.
-„Strengere Anforderungen“ zur Beteiligungspublizität nach Art 3 der RL 2004/109/EG [zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind] nur bei Beaufsichtigung durch eine benannte Behörde gem Art 4 der RL 2004/25/EG [betr Übernahmeangebote]? Vorabentscheidungsersuchen des BVwG; beim EuGH anhängig zu C-605/18, Adler Real Estate ua.
-Ende der Rücktrittsfrist, wenn der Versicherungsnehmer kein Verbraucher ist. Vorabentscheidungsersuchen des OLG Wien; beim EuGH anhängig zu C-20/19, kunsthaus muerz.

1.2.3. Verkehr

-Unfallbegriff des Montrealer Übereinkommens („Unfall“ iSd MÜ auch – wie hier – bei Verbrühung durch heißen Kaffee während des Fluges). Vorabentscheidungsersuchen OGH 26. 6. 2018, 2 Ob 79/18h, Rechtsnews 25846. Beim EuGH anhängig zu C-532/18, Niki Luftfahrt.

1.2.4. Verwaltungsverfahren

-Grundrecht auf die richterliche Geschäftszuteilung nach einer im Voraus nach allgemeinen Regeln bestimmten festen Geschäftsverteilung (mehrere Fragen in diesem Zusammenhang). Vorabentscheidungsersuchen des VwG Wien; beim EuGH anhängig seit 26. 3. 2019 zu C-256/19, S.A.D. Maler und Anstreicher.

1.3. Arbeits- und Sozialrecht

1.3.1 Arbeitsrecht allgemein

-Digitale Fahrtenschreiber – Verpflichtung zum Mitführen von Bestätigungen des Arbeitgebers für einzelne Arbeitstage, die auf der Fahrerkarte fehlen und für die auch keine Schaublätter mitgeführt werden; Vorabentscheidungsersuchen des LVwG. Beim EuGH anhängig zu C-96/19, Bezirkshauptmannschaft Tulln.
-Betriebspensionen: Mehrere Fragen ua betr Diskriminierung – sowohl nach dem Geschlecht als auch nach dem Alter – und Eigentumsrecht. Vorabentscheidungsersuchen des LG Wiener Neustadt; beim EuGH anhängig seit 13 .3. 2019 zu C-223/19, EVN.

1.3.2. Grenzüberschreitender Arbeitskräfteeinsatz

-Grenzüberschreitend eingesetztes Servicepersonal: Im Zusammenhang mit dem Einsatz von ungarischen Arbeitnehmern ungarischer Gesellschaften über mehrere Subauftragnehmerverträge in Zügen der ÖBB im grenzüberschreitenden Personenverkehr (Bordservice) richtet der VwGH mehrere Fragen an den EuGH, und zwar im Wesentlichen betr die Anwendbarkeit der RL 96/71/EG (EntsendeRL) bzw betr die Vereinbarkeit der einschränkenden nationalen Vorschriften (AVRAG) mit dem Unionsrecht (va Dienstleistungsfreiheit). Die Antwort des EuGH könnte – so der VwGH – allenfalls auch für das Personal im Land- und Luftverkehr von Bedeutung sein. VwGH 15. 12. 2017, Ra 2017/11/0093, 0094, 0098 und 0099 (EU 2017/0012 bis 0015), Rechtsnews 24795. Beim EuGH anhängig zu C-16/18, Dobersberger.
-Betr hohe Sanktionen für Verstöße gegen formale Verpflichtungen und Fahrlässigkeitsdelikte bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz hat das LVwG Stmk zahlreiche Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, und zwar:
  • Stehen Art 56 GRC, die RL 96/71/EG und die RL 2014/67/EU einer nationalen Norm entgegen, die für Verstöße gegen formale Verpflichtungen (wie die unterlassene Bereitstellung von Lohnunterlagen seitens des Überlassers an den Beschäftiger) sehr hohe Geldbußen, insbesondere hohe Mindeststrafen vorsieht, die kumulativ pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt werden,
    bzw stehen diese unionsrechtlichen Regelungen der Verhängung kumulativer Geldbußen ohne absolute Höchstgrenzen entgegen? Beim EuGH anhängig zu C-140/18, Köfler ua.
    Ebenso: Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH anhängig zu C-50/18, Mestrovic, und zu C-64/18, Maksimovic.
  • Stehen Art 47 GRC und Art 49 GRC einer nationalen Norm entgegen, die zwingend einen Beitrag als Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe vorsieht? Beim EuGH anhängig zu C-146/18, Köfler.
  • Steht Art 49 Abs 3 GRC einer nationalen Norm entgegen, die für Fahrlässigkeitsdelikte unbeschränkt hohe Geldbußen vorsieht, insb hohe Mindeststrafen und mehrjährige Ersatzfreiheitsstrafen? Beim EuGH anhängig zu C-148/18, Köfler ua.
    Ebenso: Vorabentscheidungsersuchen des LVwG Stmk; beim EuGH anhängig zu C-297/18, Köfler ua.
    Hinweis: Siehe dazu ausführlich Škof in ARD 6610/4/2018.
  • C-645/18, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld und Finanzpolizei; beim EuGH anhängig seit 15. 10. 2018.
  • C-712/18, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld ua; beim EuGH anhängig seit 13. 11. 2018.
  • C-713/18, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld ua; beim EuGH anhängig seit 14. 11. 2018.
  • C-138/19, C-139/19, C-140/19, C-141/19, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld; alle beim EuGH anhängig seit 20. 2. 2019.
  • C-227/19, Bürgermeister der Stadt Graz; beim EuGH anhängig seit 14. 3. 2019.

1.3.3. Besoldungsrecht

-Deckelung der Anrechnung von Vordienstzeiten eines Mitglieds des Lehrpersonals der Universität Wien unabhängig davon, ob es sich um Zeiten der Beschäftigung bei der Universität Wien oder bei anderen in- oder ausländischen Universitäten oder vergleichbaren Einrichtungen handelt. Vorabentscheidungsersuchen OLG Wien 7. 12. 2017, 8 Ra 70/16x. Schlussanträge des Generalanwalts vom 23. 5. 2019 zu C-703/17, Krah.
-Kettendienstverträge bei Beschäftigung an einer österreichischen Universität im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten: Gesamtdauer bei Vollzeitbeschäftigten 6 Jahre (höchstens 10 Jahre) und bei Teilzeitbeschäftigung 8 Jahre (maximal 12 Jahre) – (mittelbare) Diskriminierung? Vorabentscheidungsersuchen des ASG Wien; Schlussanträge des Generalanwalts vom 27. 6. 2019 zu C-274/18, Schuch-Ghannadan.

1.3.4 Sozialrecht

-Kinderbetreuungsgeld: Muss Österreich dem in Deutschland lebenden und arbeitenden Ehemann einer deutschen Grenzgängerin die Differenz zwischen deutschem Elterngeld und österreichischem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld zahlen? Vorabentscheidungsersuchen OGH 20. 12. 2017, 10 ObS 74/17f, Rechtsnews 24942. Schlussanträge des Generalanwalts vom 7. 3. 2019 zu C-32/18, Moser.
Nach Ansicht des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen vom 7. 3. 2019 ist das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld unter Bezugnahme auf das Einkommen zu berechnen, das aus einer vergleichbaren Erwerbstätigkeit im nachrangig zuständigen Mitgliedstaat hypothetisch erzielt werden könnte.
-Anspruch auf Ausgleichszulage und Daueraufenthaltsrecht nach Art 17 der Unionsbürger-RL – Mindestaufenthalt und Mindestdauer der Erwerbstätigkeit in Österreich? Vorabentscheidungsersuchen OGH 19. 12. 2018, 10 ObS 105/18s, Rechtsnews 26662. Beim EuGH wahrscheinlich anhängig zu C-32/19, Pensionsversicherungsanstalt (AT gegen PVA).
-Export des Rehabilitationsgeldes: Fragliche Exportverpflichtung der PVA an Versicherte mit Wohnsitz in Deutschland, wenn der Großteil der Versicherungszeiten in Deutschland erworben und keine Leistung aus der KV und PV in Österreich bezogen wurde. Vorabentscheidungsersuchen OGH 19. 12. 2018, 10 ObS 66/18f, Rechtsnews 26850. Beim EuGH anhängig zu C-135/19, Pensionsversicherungsanstalt (gegen CW).

1.4. Abgabenrecht

-Energieabgabenvergütung für die Jahre 2011 bis 2014 vor dem Hintergrund des Beihilfenrechtes der EU; Vorabentscheidungsersuchen VwGH 14. 9. 2017, Ro 2016/15/0041, Ro 2017/17/0019 (EU 2017/0005, EU 2017/0006), Rechtsnews 24320. Schlussanträge des Generalanwalts vom 14. 2. 2019 zu C-585/17, Dilly's Wellnesshotel, Rechtsnews 26822.

1.5. Weitere neue Verfahren

Zu folgenden Vorabentscheidungsverfahren wurde das verfahrenseinleitende Schriftstück bereits beim EuGH eingereicht, die Vorlagefragen sind jedoch noch nicht abrufbar, sodass die Rechtssache nicht näher zuordenbar ist:

-C-287/19, DenizBank; Vorabentscheidungsersuchen des OGH; beim EuGH anhängig seit 5. 4. 2019.
-C-477/19, Magistrat der Stadt Wien; Vorabentscheidungsersuchen des VwG Wien betr Umwelt; beim EuGH anhängig seit 21. 6. 2019.
-C-492/19, C-493/19 und C-494/19, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld ua; drei gesonderte Vorabentscheidungsersuchen des LVwG Stmk, alle betr Niederlassungsfreiheit, Freier Dienstleistungsverkehr, Institutionelle Bestimmungen – Rechtsakte der Organe; beim EuGH anhängig seit 26. 6. 2019.
-C-500/19, Puls 4 TV verfahrenseinleitendes Schriftstück eingereicht am 1. 7. 2019, keine weiteren Informationen verfügbar.

2. Klagen

2.1. Klagen der EU-Kommission gegen Österreich

-C-209/18: Anforderungen an den Sitz, die Rechtsform und die Beteiligungsverhältnisse von Patentanwaltsgesellschaften und Ziviltechnikergesellschaften (und teilweise Tierärztegesellschaften) sowie Beschränkung multidisziplinärer Tätigkeiten – Verstoß gegen die DienstleistungsRL und Art 49 und 56 AEUV? Verfahrenseinleitendes Schriftstück am 23. 3. 2018 eingereicht.
-C-161/19: Erlaubnis zur Frühjahrsbejagung von Waldschnepfen in Niederösterreich – Verstoß gegen Art 7 Abs 4 der RL 2009/147/EG [über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten]? Verfahrenseinleitendes Schriftstück am 22. 2. 2019 eingereicht.
-Umsatzsteuer bei Reisebüros: Nach dem Unionsrecht dürfen Reisebüros keinen Vorsteuerabzug für Dienstleistungen vornehmen, die sie von anderen Unternehmen erworben haben; außerdem ist nach der EuGH-Rsp die Bemessungsgrundlage für jeden einzelnen Verkauf zu ermitteln, und nicht für eine Gruppe von Leistungen (nach österr. Rechtslage bis 1. 5. 2020 noch „Margenbesteuerung“); zur Klage der EU-Kommission siehe Rechtsnews 27423.
Offensichtlich anhängig zu C-537/19 (verfahrenseinleitendes Schriftstück eingereicht am 12. 7. 2019; noch keine weiteren Informationen verfügbar).

2.2. Klagen bzw Rechtsmittel Österreichs gegen die EU-Kommission

-T-101/18: Klage Österreichs auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, mit dem die von Ungarn geplante Maßnahme/Beihilferegelung/Staatliche Beihilfe für den Bau von zwei Kernreaktoren im Atomkraftwerk Paks II genehmigt wurde (Beschluss (EU) 2017/2112 vom 6. 3. 2017; ABl 2017 L 317, S 45).
-C-594/18 P: staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C; Nach Abweisung der Klage Österreichs auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (Beschluss (EU) 2015/658 vom 8. 10. 2014; ABl 2015 L 109, S 44) durch das EuG (EuG 12. 7. 2018, T-356/15), hat Österreich das vorliegende Rechtsmittel erhoben, das am 21. 9. 2018 beim EuGH eingelangt ist.

3. Bereits erledigte Vorabentscheidungsersuchen

3.1. Entscheidung mit Urteil:

-Neues Besoldungssystem zur Beseitigung einer Altersdiskriminierung (iZm Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr) – durch die Übergangsbestimmungen (Abstellen auf das Gehalt eines bestimmten Überleitungsmonats) wirkt die bisherige Altersdiskriminierung in ihren finanziellen Auswirkungen aber fort. Außerdem Differenzierung zwischen uneingeschränkt anrechenbaren Vordienstzeiten bei einer Gebietskörperschaft und beschränkt anrechenbaren Vordienstzeiten bei anderen Dienstgebern. Vorabentscheidungsersuchen OGH 19. 12. 2016, 9 ObA 141/15y.
Anmerkung:
Es handelt sich hier um ein Vorabentscheidungsersuchen zur „Besoldungsreform 2015“ für Bundesbedienstete, die nach den Urteilen EuGH 18. 6. 2009, C-88/08, Hütter, ARD 6046/4/2010, und EuGH 11. 11. 2014, C-530/13, Schmitzer, ARD 6425/8/2014, eingeführt wurde. Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft, die ua die Arbeitnehmer vertritt, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Antragsgegnerin Republik Österreich stehen (Vertragsbedienstete).
EuGH 8. 5. 2019, C-24/17, Österreichischer Gewerkschaftsbund:
Der EuGH hat für Recht erkannt:
1.Die Art 1, 2 und 6 der RL 2000/78/EG des Rates vom 27. 11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind in Verbindung mit Art 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer rückwirkend in Kraft gesetzten nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die Überleitung von Bestandsvertragsbediensteten in ein neues Besoldungs- und Vorrückungssystem vorgesehen ist, in dem sich die erste Einstufung dieser Vertragsbediensteten nach ihrem letzten gemäß dem alten System bezogenen Gehalt richtet.
2.Das nationale Gericht ist, wenn nationale Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit der RL 2000/78 ausgelegt werden können, verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den Rechtsschutz, der dem Einzelnen aus dieser Richtlinie erwächst, zu gewährleisten und für ihre volle Wirkung zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass die Wiederherstellung der Gleichbehandlung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt wurde und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, voraussetzt, dass den durch das alte Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Vertragsbediensteten die gleichen Vorteile gewährt werden wie den von diesem System begünstigten Vertragsbediensteten, sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegter Vordienstzeiten als auch bei der Vorrückung in der Gehaltstabelle, und dass den diskriminierten Vertragsbediensteten infolgedessen ein finanzieller Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem Gehalt, das der betreffende Vertragsbedienstete hätte beziehen müssen, wenn er nicht diskriminiert worden wäre, und dem tatsächlich von ihm bezogenen Gehalt gewährt wird.
3.Art 45 AEUV und Art 7 Abs 1 der VO (EU) 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 4. 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach für die Bestimmung des Besoldungsdienstalters eines Vertragsbediensteten die Vordienstzeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu einer Einrichtung der Europäischen Union, zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder zu ähnlichen Stellen zurückgelegt wurden, zur Gänze angerechnet werden, während alle anderen Vordienstzeiten nur im Ausmaß von bis zu zehn Jahren angerechnet werden und nur sofern sie einschlägig sind.
-Versuchte Beseitigung einer Altersdiskriminierung von Beamten im Dienststand durch eine Überleitungsregelung, bei der anhand eines „Überleitungsbetrages“, der zwar in Geld bemessenen wird, aber dennoch einer konkret zuordenbaren Einstufung entspricht, die Einreihung vom bisherigen Biennalsystem in ein neues Biennalsystem erfolgt (das in sich geschlossen für neueintretende Beamte diskriminierungsfrei ist) und somit die Altersdiskriminierung auf Beamte im Dienststand unvermindert fortwirkt – Widerspruch zu Art 1, 2 und 6 der RL 2000/78/EG1 iVm Art 21 GRC? Vorabentscheidungsersuchen des BVwG.
EuGH 8. 5. 2019, C–396/17, Leitner:
Der EuGH hat für Recht erkannt:
1.Die Art 1, 2 und 6 der RL 2000/78/EG des Rates vom 27. 11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind in Verbindung mit Art 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer rückwirkend in Kraft gesetzten nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die Überleitung von Beamten im Dienststand in ein neues Besoldungs- und Vorrückungssystem vorgesehen ist, in dem sich die erste Einstufung dieser Beamten nach ihrem letzten gemäß dem alten System bezogenen Gehalt richtet.
2.Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art 9 der RL 2000/78 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens den Umfang der Kontrolle, die von den nationalen Gerichten ausgeübt werden kann, einschränkt, indem Fragen im Zusammenhang mit der Grundlage des anhand des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems berechneten „Überleitungsbetrags“ ausgeschlossen werden.
3.Das nationale Gericht ist, wenn nationale Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit der RL 2000/78 ausgelegt werden können, verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den Rechtsschutz, der dem Einzelnen aus dieser Richtlinie erwächst, zu gewährleisten und für ihre volle Wirkung zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass die Wiederherstellung der Gleichbehandlung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt wurde und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, voraussetzt, dass den durch das alte Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Beamten die gleichen Vorteile gewährt werden wie den von diesem System begünstigten Beamten, sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegter Vordienstzeiten als auch bei der Vorrückung in der Gehaltstabelle, und dass den diskriminierten Beamten infolgedessen ein finanzieller Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem Gehalt, das der betreffende Beamte hätte beziehen müssen, wenn er nicht diskriminiert worden wäre, und dem tatsächlich von ihm bezogenen Gehalt gewährt wird.
-Widerspruchsklage gem § 232 EO bei Uneinigkeit über die Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung – ausschließliche Zuständigkeit gem Art 24 Nr 5 VO (EU) 1215/2012 (EuGVVO 2012)? Vorabentscheidungsersuchen des BG Villach.
EuGH 10. 7. 2019, C-722/17, Reitbauer ua:
Der EuGH hat für Recht erkannt:
Art 24 Nrn 1 und 5 der VO (EU) 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass die Widerspruchsklage eines Gläubigers gegen die Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung einer Liegenschaft, mit der zum einen das Erlöschen einer konkurrierenden Forderung durch Aufrechnung und zum anderen die Unwirksamkeit der Begründung des Pfandrechts zur Besicherung dieser Forderung festgestellt werden soll, nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Liegenschaft belegen ist, oder der Gerichte des Ortes der Zwangsvollstreckung fällt.

3.2. Entscheidung mit Beschluss:

-C-545/18, Finanzamt Linz: Vorabentscheidungsersuchen des LVwG OÖ betr Zulässigkeit einer Zurückverweisung an die Unterinstanz unter genereller Bindung an die Rechtsansicht der obersten Instanzen.
Zurückweisung des Vorabentscheidungsersuchens durch den EuGH mit Beschluss vom 4. 4. 2019 wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens.
-C-633/17, Gmalieva und Naderhirn: Im Hinblick auf den Beschluss C-545/18 hat das LVwG OÖ das inhaltsgleiche Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten und die Rs wurde mit Beschluss des Präsidenten vom 29. 4. 2019 im Register gestrichen.

Hinweis: In diesen Rs ließ sich vermuten, dass es sich um Ausgangsverfahren iZm Glücksspielrecht handelte.

4. Zurückgenommene Vorlagefragen und Klagen

Aus dem Register der EuGH gestrichen wurden folgende Vorabentscheidungsersuchen bzw Klagen der Kommission gegen Österreich:

-C-244/19, Decker KFZ (GB gegen Decker KFZ-Handels u. –Reparatur GmbH und Volkswagen AG): Vorabentscheidungsersuchen des HG Wien (betr Verbraucherschutz); vom HG Wien zurückgenommen und mit Beschluss des Präsidenten vom 5. 6. 2019 im Register gestrichen.
-C-643/18, British Airways: Vorabentscheidungsersuchen des LG Korneuburg (betr Flugverspätung – „außergewöhnliche Umstände“ [hier: Zuweisung eines späteren Air-Traffic-Control-Slots durch die europäische Luftraumüberwachung] nicht betr den gebuchten Flug, sondern betr das Flugzeug, das im Rahmen eines Flugumlaufverfahrens für diesen Flug eingesetzt werden sollte); vom LG Korneuburg zurückgenommen und mit Beschluss des Präsidenten vom 12. 4. 2019 im Register gestrichen.
-C-758/18, Bulgarian Air Charter: Vorabentscheidungsersuchen des LG Korneuburg (betr Flugverspätung – Umbuchung auf eine Ersatzbeförderung); vom LG Korneuburg zurückgenommen und mit Beschluss des Präsidenten vom 5. 4. 2019 im Register gestrichen.
-C-118/19, PVA Landesstelle Salzburg: Vorabentscheidungsersuchen des LG Salzburg (betr Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Charta der Grundrechte, Soziale Sicherheit etc); vom LG Salzburg zurückgenommen und mit Beschluss des Präsidenten vom 22. 3. 2019 im Register gestrichen.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27626 vom 17.07.2019